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ARB 94 Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen
Inhaltsübersicht
| § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung |
| § 2 Leistungsarten |
| § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten |
| § 4 Voraussetzungen für den Anspruch
auf Rechtsschutz |
| § 5 Leistungsumfang |
| § 6 Örtlicher Geltungsbereich |
| § 7 Beginn des Versicherungsschutzes |
| § 8 Vertragsdauer |
| § 9 Versicherungsbeitrag |
| § 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung |
| § 11 Änderung der für die Beitragsberechnung
wesentlichen Umstände |
| § 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung
einschließlich Tod des Versicherungsnehmers |
| § 13 Außerordentliche Kündigung |
| § 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches |
| § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen |
| § 16 Schriftform von Erklärungen |
| § 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles |
| § 18 Schiedsgutachten bei Ablehnung des
Rechtsschutzes durch den Versicherer |
| § 19 Klagefrist |
| § 20 Zuständiges Gericht |
| § 21 Verkehrs-Rechtsschutz |
| § 22 Fahrer-Rechtsschutz |
| § 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige |
| § 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbständige,
Rechtsschutz für Firmen und Vereine |
| § 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz
für Nichtselbständige |
| § 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Nichtselbständige |
| § 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz |
| § 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Selbständige |
| § 29 Rechtsschutz für Eigentümer
und Mieter von Wohnungen und Grund- stücken |
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 94)
(Unverbindliche Empfehlung des HUK-Verbandes an seine
Mitgliedsunternehmen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.)
Stand: 1. Januar 1995
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer
seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für
die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen
des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung
umfaßt der Versicherungsschutz
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a) |
Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit
diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen;
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b) |
Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
sowie aus öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnissen
hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
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c) |
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen,
sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
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d) |
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz
nicht in den Leistungsarten a),b) oder c) enthalten ist;
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e) |
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
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f) |
Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
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g) |
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
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h) |
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
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i) |
Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
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aa) |
eines verkehrsrechtlichen Vergehens.
Wird rechtskräftig festgestellt, daß der
Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten
zu erstatten, die dieser für die Verteidigung
wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens
getragen hat;
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bb) |
eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche
wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange
dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen
vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich
begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz,
wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, daß er
vorsätzlich gehandelt hat;
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j) |
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
| |
aa) |
einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit;
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bb) |
einer sonstigen Ordnungswidrigkeit.
Wird bestandskräftig oder rechtskräftig festgestellt,
daß der Versicherungsnehmer die Ordnungswidrigkeit
vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet,
dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
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k) |
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-
und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes
in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit
einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes
zusammenhängen.
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§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
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1. |
in ursächlichem Zusammenhang
mit
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a) |
Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
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b) |
Nuklear- und genetischen Schäden,
soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung
zurückzuführen sind;
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c) |
Bergbauschäden an Grundstücken
und Gebäuden;
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d) |
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aa) |
dem Erwerb oder der Veräußerung
eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
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bb) |
der Planung oder Errichtung
eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder
in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
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cc) |
der genehmigungspflichtigen
baulichen Veränderung eines Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das
sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder
in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
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dd) |
der Finanzierung eines der
unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
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2. |
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a) |
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen,
es sei denn, daß diese auf einer Vertragsverletzung
beruhen;
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b) |
aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
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c) |
aus dem Recht der Handelsgesellschaften
oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen;
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d) |
in ursächlichem Zusammenhang mit
Patent-, Urheber-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem
Eigentum;
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e) |
aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
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f) |
in ursächlichem Zusammenhang mit
Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;
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g) |
aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes,
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2k
besteht;
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| |
h) |
aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
gegen den Versicherer oder das für diesen tätigen
Schadenabwicklungsunternehmen;
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| |
i) |
wegen der steuerlichen Bewertung von
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
sowie wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben,
es sei denn, daß es sich um laufend erhobene Gebühren
für die Grundstücksversorgung handelt;
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3. |
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a) |
in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
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b) |
in Verfahren vor internationalen oder
supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht
um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten
internationaler oder supranationaler Organisationen aus
Arbeitsverhältnissen oder öffentlich - rechtlichen
Dienstverhältnissen handelt;
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c) |
in ursächlichem Zusammenhang mit
einem über das Vermögen des Versicherungsnehmers
beantragten oder eröffneten Konkurs- oder Vergleichsverfahren;
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| |
d) |
in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
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| |
e) |
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren
wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;
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4. |
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a) |
mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter
Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen
den Versicherungsnehmer;
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b) |
nichtehelicher Lebenspartner untereinander
in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
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c) |
aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten,
die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen
worden oder übergegangen sind;
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d) |
aus vom Versicherungsnehmer in eigenem
Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen
oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer
Personen;
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5. |
soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in den Fällen des § 2a bis h) in ursächlichem
Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungsnehmer eine
Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung
eines anderen begangen haben soll, es sei denn, daß der
Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar unbegründet
ist oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist.
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§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rechtsschutz
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
-
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
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a) |
im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2
a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht
wurde oder verursacht worden sein soll;
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b) |
im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-
und Erbrecht gemäß § 2k von dem Ereignis
an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
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c) |
in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt
an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen
nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes
gemäß § 7 und vor dessen Beendigung
eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2
b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit
es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund
eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues
Kraftfahrzeug handelt.
|
-
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist
dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der
erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer
Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes
für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten
oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt,
beendet ist.
-
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
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a) |
eine Willenserklärung oder Rechtshandlung,
die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde,
den Verstoß nach Absatz 1c ausgelöst hat;
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b) |
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später
als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes
für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend
gemacht wird.
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-
Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) besteht kein
Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung
vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten
sind oder eingetreten sein sollen.
§ 5 Leistungsumfang
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
-
Der Versicherer trägt
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a) |
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland
die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer
tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes
ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen,
trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2a
bis g weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem Prozeßbevollmächtigten
führt;
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| |
b) |
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im
Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer
tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes.
Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden
wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den
Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr
mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
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c) |
die Gerichtskosten einschließlich der
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des
Gerichtsvollziehers;
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d) |
die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens
bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung
eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz
entstehen;
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e) |
die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
einschließlich Entschädigung für Zeugen und
Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde
herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im
Verwaltungswege;
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f) |
die übliche Vergütung
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aa) |
eines öffentlich bestellten
technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen
technischen Sachverständigenorganisation in
Fällen der - Verteidigung in verkehrsrechtlichen
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; - Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
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bb) |
eines im Ausland ansässigen
Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung
von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers;
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g) |
die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers
zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen
als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung
von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden
bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
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h) |
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
zu deren Erstattung verpflichtet ist.
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-
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a) |
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme
der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald
er nachweist, daß er zu deren Zahlung verpflichtet
ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
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b) |
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung
aufgewandte Kosten werden diesem in Deutscher Mark zum Wechselkurs
des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer
gezahlt wurden.
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-
Der Versicherer trägt nicht
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a) |
Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne
Rechtspflicht übernommen hat;
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b) |
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen
Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis
des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum
erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, daß eine
hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben
ist;
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c) |
die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung
je Leistungsart nach § 2;
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d) |
Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder
weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
entstehen,
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e) |
Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
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f) |
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren
jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße
unter 500,- DM;
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g) |
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer
verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
nicht bestünde.
|
-
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die
vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
zusammenhängen.
-
Der Versicherer sorgt für
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a) |
die Übersetzung der für die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei
anfallenden Kosten;
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b) |
die Zahlung eines zinslosen Darlehns bis
zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die
gestellt werden muß, um den Versicherungsnehmer einstweilen
von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
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-
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
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a) |
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2k)
für Notare;
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b) |
im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e)
für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
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c) |
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige
Bevollmächtigte.
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§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen
Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde
in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre,
wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden
würde.
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen
nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der
Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen
Zeitpunkt.
§ 8 Vertragsdauer
-
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene
Zeit abgeschlossen. Ein Versicherungsverhältnis, das für
die Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann
zum Ende des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung
zugegangen ist.
§ 9 Versicherungsbeitrag
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
-
Die Beiträge sind, wenn keine kürzere Vertragsdauer vereinbart
wurde, Jahresbeiträge und zuzüglich der jeweiligen Versicherungsteuer
im voraus zu zahlen. Es kann Zahlung des Jahresbeitrages in vorauszuzahlenden
Raten vereinbart werden; die nach dieser Vereinbarung zunächst
nicht fälligen Teile des Beitrages sind gestundet. Gerät
der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung
aufgehoben.
-
Der erste Beitrag wird fällig, sobald dem Versicherungsnehmer
der Versicherungsschein und eine Zahlungsaufforderung zugehen. Bei
Ratenvereinbarungen gilt nur die erste Rate als Erstbeitrag. Wird
der erste Beitrag nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheines gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der Versicherer diesen
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheines
gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt. In diesem
Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr
von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 100,- DM,
verlangen.
-
Alle nach dem ersten Beitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge;
sie sind am Ersten des Fälligkeitsmonates zu zahlen, sofern
nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wird ein Folgebeitrag nicht
spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt, kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer schriftlich auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist
von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf dieser Frist
ein Rechtsschutzfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung von Beitrag, geschuldeten Zinsen oder Kosten noch in Verzug,
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierauf
ist der Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung hinzuweisen.
§ 10 Bedingungs- und Beitragsanpassung
A Bedienungsanpassung
(Die Musterbedingungen des HUK-Verbandes können keine
Empfehlung bzgl. einer von den Unternehmen zu verwendenden Bedingungsanpassungsregelung
vorsehen.)
B Beitragsanpassung
-
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli
eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtschutzversicherung
das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung
betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht
oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres
gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle,
geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die
Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten
Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch
die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der
Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen,
die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen
des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt,
in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
-
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 2,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar
jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
-
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz
unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz
ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben
die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige
durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung
ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung
geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
-
Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten
drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer
erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt
wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen
Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten
Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen.
Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich
nach Absatz 3 ergibt.
-
Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge,
die ab 1. Oktober des Jahres in dem die Ermittlungen des Treuhänders
erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den
Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
-
Erhöht sich der Beitrag, ohne daß sich der Umfang der
Versicherung ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monates nach Eingang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung
wesentlichen Umstände
-
Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem
Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes
an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren
Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des
Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen,
kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Versicherungsvertrag
mit einer Frist von einem Monat kündigen.
-
Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem
Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes
an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer
diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen
Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates
nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen
Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf
diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt,
für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen
Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es
dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht,
der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt
werden müssen. Unterläßt der Versicherungsnehmer
jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes
der Versicherung, ist der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand
ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, daß die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben
nicht auf seinem Verschulden beruht.
§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung
einschließlich Tod des Versicherungsnehmers
-
Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg,
endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand,
soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der Versicherer
später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der
Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt
der Kenntniserlangung zu.
-
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag
am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein
Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach
dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der
Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt
wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann
innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages
mit Wirkung ab Todestag verlangen.
-
Bezieht der Versicherungsnehmer anstelle einer im Versicherungsschein
bezeichneten Wohnung oder eines Einfamilienhauses eine andere Wohnung
oder ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit
dem Bezug auf das neue Objekt über. Eingeschlossen bleiben Rechtsschutzfälle,
die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten, soweit
sie in Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den
Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle,
die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
§ 13 Außerordentliche Kündigung
-
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung
verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos
oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die
Kündigung ist nur innerhalb eines Monates nach Zugang der Ablehnung
zulässig.
-
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens
zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle,
sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines
Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten
oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag mit
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
§ 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches
-
Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluß des
Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden,
die Kosten auslösen können.
-
Der Zeitraum von der Meldung des Rechtsschutzfalles beim Versicherer
bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über seine Leistungspflicht
wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem
besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen
Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
-
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer
betreffenen Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person
als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
§ 16 Schriftform von Erklärungen
Alle Erklärungen gegenüber dem Versicherer sind
schriftlich abzugeben.
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
-
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den
zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte
auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5
Absatz 1a und b trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt
aus,
| |
a) |
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
|
| |
b) |
wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt
benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines
Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
|
-
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
Versicherer nicht verantwortlich.
-
Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend,
hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über
sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.
-
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall
bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor
der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer
nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
-
Der Versicherungsnehmer hat
| |
a) |
den mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über
die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben,
die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen;
|
| |
b) |
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über
den Stand der Angelegenheit zu geben;
|
| |
c) |
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
werden,
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aa) |
vor Erhebung von Klagen und Einlegung
von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers
einzuholen;
|
| |
bb) |
vor Klageerhebung die Rechtskraft
eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten,
das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung
für den beabsichtigten Rechtsstreit haben
kann,
|
| |
cc) |
alles zu vermeiden, was eine unnötige
Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung
ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte.
|
|
-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder
5 genannten Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei werden, es sei denn, daß die Verletzung weder
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit
verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung
des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
-
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
-
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung
auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen
auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
§ 18 Schiedsgutachten bei Ablehnung des Rechtsschutzes
durch den Versicherer
-
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
| |
a) |
weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft
in einem groben Mißverhältnis zum angestrebten
Erfolg steht
|
oder
| |
b) |
weil in den Fällen des § 2
a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.
|
-
Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, daß er, soweit er der Auffassung des Versicherers
nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält,
innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens
vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer
aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung
des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen
innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. Außerdem
ist er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfahrens
gemäß Absatz 5 und über die voraussichtliche
Höhe dieser Kosten zu unterrichten.
-
Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens,
hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Monates einzuleiten
und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Sind zur
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fristen
zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist der Versicherer verpflichtet,
diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Abschluß des
Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu
tragen. Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht
fristgemäß ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang,
in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht
hat, als festgestellt.
-
Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft
zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für
den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer
benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm
vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung
des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung
zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung
ist für den Versicherer bindend.
-
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer,
wenn der Schiedsgutachter feststellt, daß die Leistungsverweigerung
des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverweigerung
nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer
seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer durch
das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt dieser
in jedem Falle selbst.
§ 19 Klagefrist
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab und wird kein
Schiedsgutachterverfahren nach § 18 durchgeführt oder
wird die nach § 18 ergangene Entscheidung des Schiedsgutachters
nicht anerkannt, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz
nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist
beginnt, nachdem die Ablehnung des Versicherers oder die Entscheidung
des Schiedsgutachters dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe
der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.
§ 20 Zuständiges Gericht
-
Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen
den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige
Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat
ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen,
ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur
Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung
oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz
hatte.
-
Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können
bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
Gericht erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
für seinen Gewerbebetrieb genommen, kann der Versicherer seine
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluß oder
während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter
jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser
Motorfahrzeuge.
-
Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1
beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder,
Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge,
Omnibusse sowie Anhänger.
-
Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, daß der Versicherungsschutz
für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug)
besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen
oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sind.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
|
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht |
(§ 2d), |
|
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten |
(§ 2e), |
|
| Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen |
(§ 2g), |
|
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
|
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j). |
|
-
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
werden.
-
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen
der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen
der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum
nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch
wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen
oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
werden.
-
Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags-
und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme
am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
| |
a) |
Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört
noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen ist,
|
| |
b) |
Fahrgast,
|
| |
c) |
Fußgänger und
|
| |
d) |
Radfahrer.
|
-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt,
war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung
zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung
oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
-
Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens
sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen
und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes
auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2
die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
-
Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert
oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz
für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten
Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und
Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag,
der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges
zugrunde liegt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges
ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das
Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterläßt der Versicherungsnehmer
die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeugs, besteht Versicherungsschutz
nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers
beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung
des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner
Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat
nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag
mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats
vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung
des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, daß es sich um ein
Folgefahrzeug handelt.
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein
genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in
ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser
oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört
noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme
am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und
Radfahrer.
-
Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1
für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können
auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen
und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten |
(§ 2e), |
| Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen |
(§ 2g), |
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j). |
-
Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu
Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt
sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21
Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist
eingeschlossen.
-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt,
war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht kein Rechtsschutz.
-
Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein
genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis
mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer
das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag
mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim
Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
seinen ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen
Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
| |
a) |
für den privaten Bereich,
|
| |
b) |
für den beruflichen Bereich in Ausübung
einer nichtselbständigen Tätigkeit.
|
-
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten,
volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
|
| Arbeits-Rechtsschutz |
(§ 2b), |
|
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht |
(§ 2d), |
|
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten |
(§ 2e), |
|
| Sozialgerichts-Rechtsschutz |
(§ 2f), |
|
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz |
(§ 2h), |
|
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
|
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j), |
|
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-
und Erbrecht |
(§ 2k). |
|
-
Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen
zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers.
-
Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbständig
tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000,- DM bezogen auf das Kalenderjahr
- ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt
dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbständige,
Rechtsschutz für Firmen und Vereine
-
Versicherungsschutz besteht
| |
a) |
für die im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind
die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer;
|
| |
b) |
für Vereine sowie deren gesetzliche
Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen
der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der
Satzung obliegen.
|
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
|
| Arbeits-Rechtsschutz |
(§ 2b), |
|
| Sozialgerichts-Rechtsschutz |
(§ 2f), |
|
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz |
(§ 2h), |
|
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
|
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j). |
|
-
Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen
zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für
Nichtselbständige
-
Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen
Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen oder im Versicherungsschein
genannten nichtehelichen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit
einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000,- DM - bezogen auf das letzte
Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig
von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
-
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten
volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
|
| Arbeits-Rechtsschutz |
(§ 2b), |
|
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht |
(§ 2d), |
|
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten |
(§ 2e), |
|
| Sozialgerichts-Rechtsschutz |
(§ 2f), |
|
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz |
(§ 2h), |
|
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
|
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j), |
|
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-
und Erbrecht |
(§ 2k). |
|
-
Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen
zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers.
-
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000,- DM im
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer
solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz
den Betrag von 12.000,- DM, wandelt sich der Versicherungsschutz
ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23
um.
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Nichtselbständige
-
Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen
Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen oder im Versicherungsschein
genannten nichtehelichen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit
einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000,-DM - bezogen auf das letzte
Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig
von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
-
Mitversichert sind
| |
a) |
die minderjährigen Kinder,
|
| |
b) |
die unverheirateten, volljährigen Kinder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht
aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht
jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit
einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
(Fahrzeug);
|
| |
c) |
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder
während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer,
seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen
Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers.
|
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
|
| Arbeits-Rechtsschutz |
(§ 2b), |
|
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht |
(§ 2d), |
|
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten |
(§ 2e), |
|
| Sozialgerichts-Rechtsschutz |
(§ 2f), |
|
| Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen |
(§ 2g), |
|
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz |
(§ 2h), |
|
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
|
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j), |
|
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-
und Erbrecht |
(§ 2k). |
|
-
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der
Luft.
-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt,
war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung
zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung
oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
-
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000,-DM im
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer
der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr
erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 12.000,-DM, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen
solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 - für
die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge - und § 23
um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21
verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt
der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen
Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst
mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
-
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und
kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen oder
auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann
der Versicherungsnehmer verlangen, daß der Versicherungsschutz
in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche
Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen
vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner
und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis
mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des
Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten
Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
-
Mitversichert sind
| |
a) |
der eheliche oder der im Versicherungsschein
genannte nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
|
| |
b) |
die minderjährigen Kinder,
|
| |
c) |
die unverheirateten, volljährigen Kinder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht
aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht
jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit
einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
(Fahrzeug),
|
| |
d) |
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder
während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer,
seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen
Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers,
|
| |
e) |
die im Versicherungsschein genannten, im
Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften
Mitinhaber sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein
genannte nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen
Kinder dieser Personen,
|
| |
f) |
die im Versicherungsschein genannten, im
Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie
deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen
|
| |
g) |
die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit
für den Betrieb.
|
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
|
|
|
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
|
| Arbeits-Rechtsschutz |
(§ 2b), |
|
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile |
(§ 2c), |
|
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht |
(§ 2d), |
|
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten |
(§ 2e), |
|
| Sozialgerichts-Rechtsschutz |
(§ 2f), |
|
| Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen |
(§ 2g), |
|
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz |
(§ 2h), |
|
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
|
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j), |
|
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-
und Erbrecht |
(§ 2k). |
|
-
Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder
oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von
Fahrzeugen.
-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt,
war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung
zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung
oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Selbständige
-
Versicherungsschutz besteht
| |
a) |
für die im Versicherungsschein bezeichnete
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
|
| |
b) |
für den Versicherungsnehmer oder eine
im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich
und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
|
-
Mitversichert sind
| |
a) |
der eheliche oder der im Versicherungsschein
genannte nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers
oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person,
|
| |
b) |
die minderjährigen Kinder,
|
| |
c) |
die unverheirateten, volljährigen Kinder
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht
aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht
jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit
einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
(Fahrzeug);
|
| |
d) |
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder
während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer,
die in Absatz 1 genannte Person, deren mitversicherte
Lebenspartner oder deren minderjährige Kinder zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers,
|
| |
e) |
die vom Versicherungsnehmer beschäftigten
Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für den Versicherungsnehmer.
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Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Schadenersatz-Rechtsschutz |
(§ 2a), |
| Arbeits-Rechtsschutz |
(§ 2b), |
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile |
(§ 2c), |
| Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, |
(§ 2d), |
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, |
(§ 2e), |
| Sozialgerichts-Rechtsschutz |
(§ 2f), |
| Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen |
(§ 2g), |
| Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz |
(§ 2h), |
| Straf-Rechtsschutz |
(§ 2i), |
| Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz |
(§ 2j), |
| Beratungs-Rechtsschutz im Familien-
und Erbrecht |
(§ 2k). |
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Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausgeschlossen
werden.
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Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der
Luft.
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Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt,
war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung
zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung
oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer
und Mieter von Wohnungen und Grund- stücken
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Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
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a) |
Eigentümer,
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b) |
Vermieter,
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c) |
Verpächter,
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d) |
Mieter,
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e) |
Pächter,
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f) |
Nutzungsberechtigter
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von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die
im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
Garagen oder Kraftfahrzeug- Abstellplätze sind eingeschlossen,
soweit diese dem Eigentümer der Wohneinheit gehören.
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Der Versicherungsschutz umfaßt:
| Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz |
(§ 2c), |
|
| Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten |
(§ 2e). |
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