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Rechtsschutzversicherung |
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Sonderbedingungen zu den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für den Daten-RechtsschutzSonderbedingungen für Daten-Rechtsschutz (VerBAV 1991 S. 352) § 1 (1) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 - 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen, sowie den in § 2 Abs. 1 - 3 des BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt. § 2 (1) Der Versicherungsschutz umfaßt
(2) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß § 43 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. (3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz besteht. § 3 Im übrigen gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3a und § 20 Abs. 4 Satz 1.
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