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Sonderbedingungen ARB Dienstreise-RechtsschutzSonderbedingungen für die Dienstreise-Rechtsschutzversicherung (VerBAV 1990 S. 220) § 1 Versicherungsschutz wird dem Versicherten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer sowie Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln gewährt. Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 auch als Fußgänger, Radfahrer oder Eigentümer von im Versicherungsschein bezeichneten Kraftfahrzeugen gewährt werden. § 2 Der Versicherungsschutz umfaßt:
§ 3 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war oder wenn der Versicherte ein Fahrzeug führt, das nicht zugelassen war. § 4 Abweichend von § 3 ARB (örtlicher Geltungsbereich) wird Versicherungsschutz gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa eintreten. Aufgrund besonderer Vereinbarungen kann der Versicherungsschutz auf außerhalb Europas eingetretene Versicherungsfälle ausgedehnt oder auch auf in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin eingetretene Versicherungsfälle begrenzt werden. § 5 Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherer abweichend von § 2 Absatz 1a) ARB dem Versicherten die Vergütung eines Rechtsanwaltes bis zu dem für diesen Versicherten im Versicherungsschein genannten Mehrfachen der gesetzlichen Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) erstatten. § 6 Im übrigen gelten die §§ 1 -20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
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