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Sonderbedingungen ARB Einzelpersonen-Rechtsschutz-Kombination
Sonderbedingungen zu §§ 26, 29 ARB - Rechtsschutz-Kombination
für Einzelpersonen
(VerBAV 1990 S. 30)
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, wenn
und solange dieser keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit ausübt. Als selbständig gilt eine Tätigkeit
nicht, wenn diese nur nebenberuflich ausgeübt und hierdurch ein
Gesamtumsatz von höchstens 6.000,- DM je Kalenderjahr erzielt
wird. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die mit dieser
nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen,
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Fahrer,
Insasse und Erwerber von Fahrzeugen sowie als Eigentümer, Halter
und Veräußerer aller bei Vertragsabschluß oder während
der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge.
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind zulassungspflichtige Motorfahrzeuge
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
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a) |
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Abs. 1;
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b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen und aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen;
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c) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
sowie aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen
hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
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d) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs
der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-,
Disziplinar- oder Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500,- DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
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e) |
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren
vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges
oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten
aus den gleichen Gründen;
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f) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten
in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes
Berlin;
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g) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
Mietvertrag des Versicherungsnehmers über dessen von ihm
selbst bewohnter Wohneinheit oder aus dem Eigentum der selbstbewohnten
Eigentumswohnung oder des selbstbewohnten Einfamilienhauses;
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h) |
abweichend von § 4 Abs. 1i) und
p) die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates
oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt oder Notar in familien-
und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn auf den zugrunde liegenden
Sachverhalt deutsches Recht anwendbar ist. Soweit der Rat oder
die Auskunft mit einer darüber hinausgehenden gebührenpflichtigen
anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen, entfällt
der Versicherungsschutz. Als Versicherungsfall gilt abweichend
von § 14 das Ereignis, das eine Veränderung der
Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat und deshalb
einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
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(4) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
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a) |
aus Miet- und Pachtverhältnissen über
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie
aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen, soweit die lnteressenwahrnehmung über
Abs. 3g) hinausgeht;
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b) |
im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
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(5) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
bei Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeugs nicht
berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war.
(6) Tritt eine Gefahränderung dadurch ein,
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a) |
daß der Versicherungsnehmer eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz
von mehr als 6.000,- DM je Kalenderjahr aufnimmt oder daß der
jährlich erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 6.000,- DM übersteigt,
wandelt sich der Versicherungsvertrag in einen solchen gemäß §§ 21,
25, 29 um.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb eines Jahres
nach der Gefahränderung die Aufhebung des Versicherungsvertrages
verlangen. Wird die Gefahränderung dem Versicherer später
als einen Monat nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die
Aufhebung des Versicherungsvertrages erst ab Eingang der Anzeige;
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b) |
daß auf den Versicherungsnehmer seit mindestens
sechs Monaten kein Fahrzeug mehr zugelassen ist, wandelt sich
der Versicherungsvertrag in einen solchen gemäß §§ 25,
29 um, wenn er nicht auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes
als Fahrer gemäß § 23 wünscht. Wird
die Gefahränderung dem Versicherer später als einen
Monat nach Ablauf des genannten Zeitraumes von sechs Monaten
angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsvertrages
erst ab Eingang der Anzeige;
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c) |
daß der Versicherungsnehmer nicht mehr
im Besitze einer Fahrerlaubnis ist, wandelt sich der Versicherungsvertrag
in einen solchen gemäß §§ 25, 29 um.
Wird die Gefahränderung dem Versicherer später als
einen Monat nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung
des Versicherungsvertrages erst ab Eingang der Anzeige.
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