| Rechtsschutzversicherung Vergleich |
Rechtsschutzversicherung |
||||||||||||
| Kontakt |
Sonderbedingungen ARB Fahrrad-RechtsschutzSonderbedingungen für die Fahrrad-Rechtsschutzversicherung (VerBAV 1980 S. 212) Versicherungsschutz wird für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad dem Eigentümer und dem berechtigten Fahrer sowie den nach § 21 Abs. 3 StVO zulässigerweise mitgenommenen Personen jeweils in dieser Eigenschaft gewährt. Der Versicherungsschutz umfaßt:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer zum Fahren des Fahrrades nicht berechtigt war. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Berechtigung zum Fahren des Fahrrades ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. Im übrigen kommen die §§ 1 bis 20 sowie § 22 Abs. 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zur Anwendung.
|
AGB | ||||||||||