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ARB Klauseln
Klauseln zu den ARB (VerBAV 1975 S. 187; 1977 S. 122, 123, 446; 1979 S. 353; 1980 S. 212; 1981 S. 189, 190; 1982 S. 344; 1986 S. 310, 311, 458; 1987 S. 482; 1988 S. 6, 153, 380, 381; 1989 S. 178, 243; 1990 S. 30, 32, 130, 178, 355, 432, 433, 524; 1991, S. 15, 188, 351, 352, 417, 418; 1992 S. 13, 259, 300, 337, 338; 1993 S. 264; 1994 S. 40) Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Selbstbeteiligung(VerBAV 1989 S. 178) Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB ist der Versicherungsnehmer an den unter Versicherungsschutz fallenden Kosten für jeden Versicherungsfall in der im Versicherungsschein genannten Höhe beteiligt. Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Erstattung von Reisekosten(VerBAV 1977 S. 123) Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten Personen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet hat. Erstattet werden:
Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen Reisekosten werden in Deutscher Mark, Beträge in fremder Währung unter Umrechnung in Deutsche Mark entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages erstattet. Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Technischer Sachverständiger im Rahmen des Kfz-Vertrags-Rechtsschutzes(VerBAV 1981 S. 190) Der Versicherer trägt im Rahmen der §§ 21 Abs. 4b, 22 Abs. 3b, 26 Abs. 3b und 27 Abs. 3b die Kosten des Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen, soweit dieses Gutachten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers aus Kauf- und Reparaturverträgen erforderlich ist. Klausel zu § 2 (1) e) ARB - Technischer Sachverständiger(VerBAV 1986 S. 458) In Erweiterung von § 2 (1) e) ARB trägt der Versicherer die Kosten des Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in allen vom vereinbarten Versicherungsschutz umfaßten Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Begutachtung einer Beschädigung eines versicherten Fahrzeuges. Klausel zu § 2 (1) e) ARB - Technischer Sachverständiger(VerBAV 1990 S. 178) Der Versicherer trägt im Rahmen der §§ 21, 22, 23, 25 ARB die Kosten des Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in allen vom vereinbarten Versicherungsschutz umfaßten Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Begutachtung einer Beschädigung eines versicherten Fahrzeuges. Klausel zu § 2 ARB in Verbindung mit § 24 Abs. 3 ARB(VerBAV 1981 S. 189) Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB wird für den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz eine Selbstbeteiligung von 10 % - mindestens 250,- DM - je Versicherungsfall vereinbart, so daß letztlich nur die Kosten erstattet werden, die die Selbstbeteiligung übersteigen. Klausel zu § 2 (1) ARB in Verbindung mit §§ 24 (2) c), 25 (2) c), 26 (3) d) ARB - Honorarvereinbarung beim Straf-Rechtsschutz für Ärzte(VerBAV 1983 S. 388) Der Versicherungsschutz gemäß §§ 24 (2) c), 25 (2) c) und 26 (3) d) ARB wird in Abweichung zu § 2 (1) ARB für die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Arzt und bei einer Versicherung gemäß § 24 (2) c) ARB auch für das mitversicherte Praxispersonal in der Weise erweitert, daß die Vergütung eines Rechtsanwaltes bis zu dem im Versicherungsschein genannten Mehrfachen der gesetzlichen Vergütung übernommen wird. Klausel zu § 4 Abs. 1e ARB - Kartellrecht(VerBAV 1977 S. 122) Abweichend von § 4 Abs. 1e ARB wird Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Kartellrechtes gewährt. Klausel zu § 4 Abs. 1e ARB - Wettbewerbsrecht(VerBAV 1977 S. 122) Abweichend von § 4 Abs. 1e ARB wird Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes gewährt. Klausel zu § 4 Abs. 1e ARB - Patentrecht(VerBaV 1977 S. 122) Abweichend von § 4 Abs. 1e ARB wird Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Patentrechtes gewährt. Klausel zu § 4 Abs. 1e ARB - Urheberrecht(VerBAV 1977 S. 122) Abweichend von § 4 Abs. 1e ARB wird Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Urheberrechtes gewährt. Klausel zu § 4 Abs. 1 f ARB für den gesamten Bereich des Handelsvertreterrechtes(VerBAV 1975 S. 187)
Klausel zu § 8 ARB - Verlängerung von kurzfristigen Verträgen(VerBAV 1986 S. 311) Abweichend von § 8 Satz 3 ARB verlängert sich der Versicherungsvertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer gekündigt worden ist. Klausel zu § 14 Abs. 3 ARB - Wartezeiterlaß für kurzfristige Versicherungsverträge(VerBAV 1977 S. 123) Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB wird Versicherungsschutz auch für solche Versicherungsfälle gewährt, deren tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn liegt. Klausel zu § 21 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz(VerBAV 1977 S. 446) Abweichend von § 21 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln und umfaßt:
Klausel zu § 21 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer(VerBAV 1986 S. 311) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln sowie als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern. Klausel zu § 21 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen bzw. Lebenspartner(VerBAV 1986 S. 311) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten (oder, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, auf den mit ihm laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Lebenspartner) und die minderjährigen Kinder (sowie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden) jeweils in ihrer Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln sowie als Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern. Klausel zu § 21 ARB - Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen bzw. Lebenspartner(VerBAV 1986 S. 311) Versicherungsschutz wird gewährt dem Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten (oder, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, dem mit ihm laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Lebenspartner) und den minderjährigen Kindern (sowie den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden) jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insassen aller bei Vertragsabschluß und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Anhänger einschließlich Wohnwagen, sowie als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelassener Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer, auf dessen Ehegatten oder auf die in Satz 1 genannten Lebenspartner und Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB - Rechtsschutz hinsichtlich Fahrtenbuch und Verkehrsunterricht(VerBAV 1979 S. 353) Der Versicherungsschutz umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Führens eines Fahrtenbuches und Teilnahme am Verkehrsunterricht sowie wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bereits vor Beginn eines Widerspruchverfahrens. Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB sowie zu § 2 ARB - Ausschluß von Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr und Selbstbeteiligung bei sonstigen reinen Verkehrsordnungswidrigkeiten(VerBAV 1983 S. 346) Vom Versicherungsschutz gemäß §§ 21 (4) c), 22 (3) c), 23 (3) b), 26 (3) d) und 27 (3) d) ARB ist die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 12 und 13 StVO ausgeschlossen. In allen anderen Verfahren wegen des Vorwurfs einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit ist abweichend von § 2 (1) ARB der Versicherungsnehmer an den unter Versicherungsschutz fallenden Kosten für jeden Versicherungsfall mit der im Versicherungsschein genannten Höhe beteiligt. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, wenn dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Vergehen zur Last gelegt wird, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz besteht. Klausel zu §§ 21, 22, 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsvertrags- Rechtsschutz(VerBAV 1983 S. 306) Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfaßt, erstreckt er sich abweichend von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge aller Art mit anderen Versicherern. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes einen im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt. Klausel zu § 23 ARB - Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbs eines Fahrzeuges(VerBAV 1988 S. 6) Erwirbt der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages gemäß § 23 ARB ein Motorfahrzeug zu Lande, erweitert sich der Versicherungsschutz ab dem Zulassungsdatum um den Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß § 22 ARB für dieses Fahrzeug. Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür kein Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, daß er ein Fahrzeug erworben hat. Tritt ein Versicherungsfall, der dieses Fahrzeug betrifft, später als einen Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne daß dem Versicherer der Erwerb angezeigt wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Klausel zu § 24 ARB für Angehörige der steuerberatenden Berufe(VerBAV 1977 S. 446) Abweichend von § 4 Abs. 1n ARB wird Versicherungsschutz gemäß § 24 Abs. 2c ARB auch für Verfahren aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechts gewährt. Klausel zu § 24 Abs. 2 ARB(VerBAV 1977 S. 123) Der Versicherungsschutz des § 24 Abs. 2b und d ARB wird auf Berufungs- und Revisionsverfahren beschränkt. Klausel zu § 24 (2) ARB - Straf-Rechtsschutz(VerBAV 1980 S. 212) Der Versicherungsschutz des § 24 (2) ARB wird auf den Straf-Rechtsschutz gemäß § 24 (2) c) ARB beschränkt. Klausel zu § 24 (2) d) ARB - Rechtsschutz für Ärzte in Regreßverfahren(VerBAV 1983 S. 347) Der Versicherungsschutz des § 24 (2) d) ARB wird erweitert auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Behandlungsweise ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenübernahme gemäß § 2 ARB auf einen im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden. Klausel zu § 24 Abs. 3 ARB - Selbstbeteiligung(VerBAV 1981 S. 189) Soweit dem Versicherungsvertrag § 24 Abs. 3 ARB zugrunde liegt, ist der Versicherungsnehmer an den unter Versicherungsschutz fallenden Kosten für jeden Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein genannten Betrag beteiligt. § 24 Abs. 3 Ziff. 3 entfällt. Klausel zu § 25 Abs. 1 Satz 1 ARB - Rechtsschutz für Alleinstehende(VerBAV 1986 S. 310) Der Versicherungsschutz wird nur dem Versicherungsnehmer gewährt. § 11 Abs. 1 ARB bleibt unberührt. Klausel zu § 25 Absatz 1 ARB - Mitversicherung eines nichtehelichen Lebenspartners(VerBAV 1989 S. 243) Wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer wohnenden Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder sowie dessen unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB - Rechtsschutz für nichteheliche Lebenspartner(VerBAV 1988 S. 153) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungsschein genannten Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder sowie im Umfang der §§ 25 Absatz 1, 26 Absatz 1 und 27 Absatz 1 auf dessen unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern. § 14 Absatz 3 Satz 3 ARB findet Anwendung. Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Klausel zu § 25 Abs. 2 e) ARB - Erweiterter Rechtsschutz in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten(VerBAV 1986 S. 458) Hängt der Rat oder die Auskunft mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammen, trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung bis zu einer halben Gebühr nach der Tabelle, die der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als Anlage beigefügt ist, zuzüglich Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 1.000,- DM insgesamt. Klausel zu den §§ 21, 22, 24 bis 29 ARB - Fortsetzung des Versicherungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers(VerBAV 1988 S. 6) Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Risikowegfall vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag gezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt als Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstorbenen. Klausel zu § 24 Absatz 3 Nr. 1 ARB - Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte hinsichtlich der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume und ihrer Einrichtung(VerBAV 1988 S. 381) Der Versicherungsschutz gemäß § 24 Absatz 3 Nr. 1 ARB wird beschränkt auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus solchen schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung stehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich insoweit auch auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Betrieben und Betriebsstellen sowie Praxen. Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind. Klausel zu § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 3 ARB - Persönlicher Geltungsbereich(VerBAV 1989 S. 243) Versicherungsschutz wird den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Der Versicherungsschutz gemäß § 26 Absatz 3 erstreckt sich auch im Fahrzeugbereich auf die unverheirateten volljährigen Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Ieistungsbezogenes Entgelt erhalten. Klausel zu § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB - Rechtsschutz für eine bevorstehende selbständige oder freiberufliche Tätigkeit als Arzt(VerBAV 1982 S. 344) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 4 ARB wird der Versicherungsschutz auf eine bevorstehende selbständige oder freiberufliche Tätigkeit als Arzt ausgedehnt. Es besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die vor Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit eintreten. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz für die Zeit nach Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen fortzusetzen. Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, so besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt insoweit nicht zur Anwendung. Klausel zu § 21 (1) ARB - Rechtsschutz bei Fahren fremder Fahrzeuge für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder(VerBAV 1987 S. 482) Rechtsschutz für das Fahren fremder Fahrzeuge wird auch dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern des Versicherungsnehmers gewährt, wenn für den Versicherungsnehmer neben dem "Verkehrs-Rechtsschutz" auch "Familien- Rechtsschutz" sowie "Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige" besteht (sog. Dreier-Bündelung). Klausel zu § 21 ARB - Zusätzlicher Personen-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer(VerBAV 1988 S. 380) In Ergänzung zu § 21 ARB wird dem Versicherungsnehmer als Privatperson und als Arbeitnehmer Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsschutz besteht im Verkehrsbereich und außerhalb des Verkehrsbereichs und umfaßt:
Klausel zu § 24 (2) ARB - Rechtsschutz als beliehener Unternehmer(VerBAV 1990 S. 32) Der Versicherungsschutz umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im öffentlich-rechtlichen Bestallungsverhältnis als beliehener Unternehmer gegenüber Verwaltungsbehörden. Klausel zu § 26 Absatz 1 ARB - Mitversicherung eines nichtehelichen Lebenspartners(VerBAV 1989 S. 243) Wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer wohnenden Lebenspartner, wenn und solange dieser keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausübt. Die für die Mitversicherung eines Ehegatten geltenden Regelungen - insbesondere § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 9a - werden entsprechend angewendet. Mitversichert sind die minderjährigen Kinder des Lebenspartners, sowie dessen unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Klausel zu § 26 Abs. 1, 7 a) und 7 c) ARB - Rechtsschutz für eine bevorstehende freiberufliche Tätigkeit als Arzt(VerBAV 1990 S. 32) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz für die Zeit ab Aufnahme der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit als Arzt über die Umwandlung des Vertrages nach § 26 Abs. 9 a) ARB hinaus nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch für den beruflichen Bereich und für angemietete Praxisräume fortzusetzen. Stellt er innerhalb von 2 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen entsprechenden Antrag, so besteht abweichend von § 26 Abs. 1, 7 a) und 7 c) ARB Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit der vorbereitenden Tätigkeit einschließlich der Anmietung von Praxisräumen stehen, oder die nach Aufnahme der selbständigen Berufsausübung eintreten. § 14 Abs. 3 ARB findet insoweit keine Anwendung. Unterbleibt die beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Berufsausübung, ist die vorbereitende Tätigkeit einschließlich der Anmietung von Praxisräumen ohne Stellung eines entsprechenden Antrags vom Versicherungsschutz mit umfaßt. Klausel zu § 29 ARB - Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel(VerBAV 1980 S. 212) Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsschein bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des selbstgenutzten Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz mit dem Bezug auf die neue Wohnung oder das neue Haus über. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten. Klausel zu § 4 Abs. 3a ARB - Vorläufiger Rechtsschutz bei Vorsatzanklagen(VerBaV 1990 S. 30) Wird dem Versicherten ein sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbares Vergehen oder ein im Versicherungsschein genanntes nur vorsätzlich begehbares Vergehen zur Last gelegt, besteht abweichend von §§ 4 Abs. 3a Satz 1 und 2 ARB Versicherungsschutz unter der Bedingung, daß keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Werden dem Versicherten mehrere solcher Vorsatzvergehen zur Last gelegt und wird er wegen mindestens eines Vorsatzvergehens rechtskräftig verurteilt, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz für die übrigen Vorsatzanklagen. Ferner besteht Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherte in den fünf Jahren vor der Anklageerhebung wegen eines gleichartigen Vorsatzvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Klausel zu § 2 ARB - Selbstbeteiligung(VerBAV 1981 S. 189) Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB wird eine Selbstbeteiligung von höchstens 100,- DM je Versicherungsfall vereinbart, so daß letztlich nur die Kosten erstattet werden, die die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung übersteigen. Klausel zu § 21 bis § 23 ARB - Personen-Verkehrs-Rechtsschutz und andere Leistungserweiterungen(VerBAV 1990 S. 130)
Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26, 27 ARB - Leistungserweiterungen(VerBAV 1990 S. 355)
Klausel zu § 23 ARB - Zusätzlicher Rechtsschutz für Fahrschüler(VerBAV 1990 S. 130) Abweichend von § 23 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Insasse des Fahrschulwagens. Befindet sich der Versicherungsnehmer auf dem direkten Weg zu oder von der Fahrschule, bei der er seine Ausbildung zur Erlangung der Fahrerlaubnis erhält, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer, Fahrer von Krafträdern mit Versicherungskennzeichen und Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Versicherungsschutz umfaßt:
Mit der Aushändigung des Führerscheins ist der Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 23 sowie die Klausel zu § 23 - Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbs eines Fahrzeugs - versichert. Klausel zu § 2 Abs. 1g ARB - Übernahme von Nebenklagekosten durch den Versicherungsnehmer(VerBAV 1982 S. 344) Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, daß das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Klausel zu § 2 Abs. 1b und Abs. 1e ARB - Honorarvereinbarungen und Sachverständigenkosten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren(VerBAV 1990 S. 433) (1) Abweichend von § 2 Abs. 1b ARB trägt der Versicherer für die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auch die Vergütung aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt bis zu dem im Versicherungsschein genannten Mehrfachen der gesetzlichen Vergütung. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1e ARB trägt der Versicherer auch in nicht die Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift betreffenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Kosten von für die Verteidigung des Versicherungsnehmers erforderlichen Sachverständigengutachten bis zu einem im Versicherungsschein genannten Betrag. Klausel zu § 4 Abs. 3a und Abs. 1b ARB - Strafrechtsschutz bei Vorsatzvorwurf und hinsichtlich Nuklear-Schäden(VerBAV 1990 S. 432) (1) Wird dem Versicherungsnehmer ein Vergehen zur Last gelegt, das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, besteht nur dann kein Rechtsschutz, wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat. Wenn aus diesem Grund der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. (2) Abweichend von § 4 Abs. 1b ARB kann der Versicherungsschutz auch die Verteidigung in solchen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren umfassen, die unmittelbar oder mittelbar mit Nuklearschäden durch Kernreaktoren oder mit genetischen Schäden aufgrund radioaktiver Strahlen zusammenhängen. Klausel zu §§ 21, 22, 25, 26 und 27 ARB - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz(VerBAV 1991 S. 15) Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfaßt, erstreckt er sich abweichend von § 4 Abs. 1h) ARB auch auf Versicherungsverträge aller Art mit Ausnahme der beim Versicherer bestehenden Rechtsschutzversicherungsverträge. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes einen im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt. Klausel zu § 24 Abs. 2b ARB - Einschluß von gerichtlichen Verfahren des kollektiven Arbeitsrechts(VerBAV 1991 S. 188) § 24 Abs. 2 ARB umfaßt auch die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts. Klausel zu § 26 ARB - Differenzdeckung(VerBaV 1990 S. 525)
Klausel zu § 26 ARB - Rechtsschutz für nichteheliche Lebenspartner(VerBAV 1991 S. 417) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungsschein genannten Lebenspartner, wenn und solange dieser keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausübt. Die für die Mitversicherung eines Ehegatten geltenden Regelungen - insbesondere § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 9a) ARB - werden entsprechend angewendet. Mitversichert sind die minderjährigen Kinder des Lebenspartners sowie außerhalb des in § 26 Absatz 3 ARB geregelten Fahrzeugbereichs dessen unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern. § 14 Absatz 3 Satz 3 ARB findet Anwendung. Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Klausel zu § 21 ARB - Änderung des Versicherungsumfangs(VerBAV 1991 S. 418)
Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Sachverständiger in Auslandsfällen(VerBAV 1991 S. 417) Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4a ARB und § 22 Abs. 3a ARB die Kosten eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen notwendig ist. Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Dingliche Rechte am Fahrzeug(VerBAV 1992 S. 13) Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4b ARB und 22 Abs. 3b ARB umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren eingeschlossen sind. Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung hinsichtlich Garantiezusagen im Fahrzeugbereich(VerBAV 1991 S. 417) Abweichend von § 4 Abs. 1h ARB besteht Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 3b ARB, § 22 Abs. 3b ARB, § 26 Abs. 5b ARB V. m. § 26 Abs. 6 ARB und § 27 Abs. 3b ARB auch bei selbständigen Garantiezusagen i. V. m. einem Fahrzeugkauf oder einem Fahrzeug-Leasing. Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung für Leasingnehmer von Fahrzeugen(VerBAV 1991 S. 417) Abweichend von § 4 Abs. 2b ARB besteht der Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 21 Abs. 4a ARB, § 22 Abs. 3a ARB, § 26 Abs. 5a ARB und § 27 Abs. 3a ARB bei der in einem Fahrzeug-Leasing-Vertrag geregelten Abtretung der Ansprüche von einem Leasing-Geber auf den Versicherungsnehmer als Leasing-Nehmer. Im Rahmen von § 26 Abs. 5a ARB und § 27 Abs. 3a ARB gilt dies auch für den Ehegatten des Versicherungsnehmers und die minderjährigen Kinder als Leasing-Nehmer von Fahrzeugen. Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung hinsichtlich Gutachterkosten im Ausland(VerBAV 1991 S. 417) Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4a ARB und § 22 Abs. 3a ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen im Rahmen des § 26 Abs. 5a ARB und § 27 Abs. 3a ARB die Kosten eines Sachverständigen des Staates, in dem sich der Schaden ereignet hat, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen notwendig ist. Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB - Leistungserweiterung im verkehrsrechtlichen Verwaltungsverfahren(VerBAV 1991 S. 417) Der Versicherungsschutz umfaßt im Rahmen des § 21 ARB, 22 ARB, 23 ARB, 26 ARB und 27 ARB auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Klausel zu § 24 ARB und § 27 ARB - Rechtsschutz für nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen(VerBAV 1991 S. 351) Abweichend von §§ 24, 27 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse ihrer nicht zulassungspflichtigen Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, wobei auch andere berechtigte Fahrer und Insassen geschützt sind. Klausel zu §§ 24-29 ARB - Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(VerBAV 1992 S. 13) Die Ausschlußbestimmung des § 4 Abs. 1p ARB hinsichtlich der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht angewendet. Klausel zu § 27 ARB - Mitversicherung des Hoferben, Miteigentümers, Altenteilers(VerBAV 1991 S. 352) Abweichend von § 27 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den Hoferben, Altenteiler oder im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer, wenn diese im Antrag namentlich benannt und ausschließlich auf dem Hof wohnhaft und beschäftigt sind. Dabei ist in Ergänzung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 ARB auch der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers gegen diese mitversicherten Personen ausgeschlossen. Klausel zu § 2 Abs. 1 a ARB - Korrespondenzanwalt in verkehrsrechtlichen Auslandsfällen(VerBAV 1992 S. 300) Im Rahmen der §§ 21, 22 und 23 ARB trägt der Versicherer in Fällen, in denen
auch weitere Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Bevollmächtigten oder Verteidiger im Ausland führt. Klausel zu §§ 21 und 22 ARB - Rechtsschutz für Mietwagen(VerBAV 1992 S. 300)
Klausel zu §§ 9 und 10 sowie 21 bis 23 ARB - Erleichterungen für den Versicherungsnehmer(VerBAV 1992 S. 337) Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß §§ 21 (6), 22 (5), 23 (4) ARB entfallen. Hinsichtlich des Vorwurfs, daß der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war, besteht vorläufiger Versicherungsschutz gemäß § 4 (3) b ARB. Nur im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung einer entsprechenden Vorschrift des Strafrechts ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet. Wird ein Wagniswegfall oder ein gefahrenmindernder Umstand vom Versicherungsnehmer erst später als einen Monat nach dessen Eintritt dem Versicherer angezeigt, verzichtet der Versicherer auf den anteiligen Beitrag, der ihm gemäß § 10 Satz 2 und § 9 (3) Satz 2 ARB zum Eingang der Anzeige zusteht. Der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr berechnen, die nur in Ausnahmefällen die Höhe des betroffenen Beitragsanteils erreicht. Dasselbe gilt für die in §§ 21 (9), 22 (7) Nr. 6 und § 23 (6) geregelten Fällen verspäteter Anzeigen. Klausel zu §§ 9 und 10 sowie 21 bis 23 und 26 und 27 ARB - Erleichterungen für den Versicherungsnehmer(VerBAV 1992 S. 337, 338) Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß §§ 21 (6), 22 (5), 23 (4), § 26 (8) und § 27 (6) ARB entfallen. Hinsichtlich des Vorwurfs, daß der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war, besteht vorläufiger Versicherungsschutz gemäß § 4 (3) b ARB. Nur im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung einer entsprechenden Vorschrift des Strafrechts ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet. Wird ein Wagniswegfall oder ein gefahrenmindernder Umstand vom Versicherungsnehmer erst später als einen Monat nach dessen Eintritt dem Versicherer angezeigt, verzichtet der Versicherer auf den anteiligen Beitrag, der ihm gemäß § 10 Satz 2 und § 9 (3) Satz 2 ARB zum Eingang der Anzeige zusteht. Der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr berechnen, die nur in Ausnahmefällen die Höhe des betroffenen Beitragsanteils erreicht. Dasselbe gilt für die in §§ 21 (9), 22 (7) Nr. 6, § 23 (6) und § 26 (9) b und c geregelten Fällen verspäteter Anzeigen. Klausel zu §§ 25 Abs. 2 e), 26 Abs. 5 g) und 27 Abs. 3 g) ARB - Erweiterter Rechtsschutz in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten(VerBAV 1992 S. 259) Hängt der Rat oder die Auskunft mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammen, trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung bis zu einer halben Gebühr nach der Tabelle, die der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte als Anlage beigefügt ist, zuzüglich Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 1.000,- DM insgesamt. Klausel zu § 2 ARB - Übersetzungskosten(VerBAV 1993 S. 265) Der Versicherer trägt auch Übersetzungskosten bis zur Höhe von 300 DM pro Versicherungsfall, wenn es in einem ausländischen Verfahren erforderlich ist, Schriftstücke in die Gerichtssprache zu übertragen. Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB - Selbstbeteiligung(VerBAV 1993 S. 265) Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB ist der Versicherungsnehmer an den unter Versicherungsschutz fallenden Kosten für jeden Versicherungsfall in der im Versicherungsschein genannten Höhe beteiligt. Wenn mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammenhängen, hat der VN die Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen. Die Selbstbeteiligung kann auf den Bereich der Kosten in gerichtlichen Verfahren und Bußgeldverfahren bei der Verwaltungsbehörde beschränkt werden. Es ist ferner möglich, sie auf einen im Versicherungsschein genannten Leistungsbereich zu beschränken. Außerdem können unterschiedliche Selbstbeteiligungen für im Versicherungsschein bezeichnete Personen oder dort genannte Fälle vereinbart werden. Klausel zu § 2 Abs. 1a ARB - Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten(VerBAV 1993 S. 265) Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB trägt der Versicherer die Kosten für notwendige Reisen der Prozeßbevollmächtigten an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde, jedoch höchstens bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag. Klausel zu § 3 ARB - Örtlicher Geltungsbereich(VerBAV 1993 S. 265) Versicherungsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und im Fall eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist. Klausel zu § 4 (1) m ARB - Kirchenrecht(VerBAV 1993 S. 265) Der Versicherungsschutz wird in Abweichung von § 4 (1) m auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Kirchenrechtes ausgedehnt. Der Versicherer trägt abweichend von § 2 (1) ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwalts auch die übliche Vergütung einer anderen nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen zur Vertretung des Versicherungsnehmers berechtigten Person. Klausel zu §§ 21, 22 und 23 ARB - Disziplinarverfahren im Verkehrsbereich(VerBAV 1993 S. 265) Der Versicherungsschutz gemäß § 21 Abs. 4c, § 22 Abs. 3c und § 23 Abs. 3b ARB umfaßt auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Disziplinarrechtes. Klausel zu § 25 und § 26 ARB - Leistungseinschränkung bei Senioren(VerBAV 1993 S. 264) Mit Rentnern, Pensionären usw. kann vereinbart werden, daß der Risikoausschluß hinsichtlich selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit auf jede Art von Berufstätigkeit erweitert wird. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist dann für alle versicherten Personen auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter. Klausel zu § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 ARB - Mitversicherung eines nichtehelichen Lebenspartners(VerBAV 1993 S. 266) Wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer wohnenden Lebenspartner, wenn und solange dieser keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausübt. Die für die Mitversicherung eines Ehegatten geltenden Regelungen werden entsprechend angewendet. Mitversichert sind die minderjährigen Kinder des Lebenspartners und die unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung. Klausel zu § 26 ARB - Personen- und Verkehrs-Rechtsschutz für unverheiratete Versicherungsnehmer(VerBAV 1993 S. 266; 1994 S. 40) Abweichend von § 26 Abs. 1 und 2 ARB besteht Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer sowie die berechtigten Fahrer und Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. § 11 Abs. 1 ARB bleibt unberührt. Heiratet der Versicherungsnehmer, kann er innerhalb von drei Monaten beantragen, daß der Versicherungsvertrag ab der Heirat als Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz im Umfang des § 26 ARB fortgesetzt wird, wobei für Ehegatten § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB nicht zur Anwendung kommt. Jedoch müssen die in § 26 Abs. 1 ARB festgelegten Voraussetzungen gegeben sein. Für den neuen Beitrag gilt § 9 Abs. 1 ARB.
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