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Sonderbedingungen ARB Straf-Rechtsschutz Industrie
Sonderbedingungen und Klauseln für lndustrie-Straf-Rechtsschutzversicherung (VerBAV 1983 S. 386; 1986 S. 458, 459; 1990 S. 30, 131) Sonderbedingungen für die Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung(VerBAV 1983 S. 386; 1986 S. 458) § 1 Gegenstand(1) Versicherungsschutz wird gemäß § 24 Abs. 2c ARB gewährt
Eingeschlossen sind insbesondere Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Produktverantwortung der Versicherten oder wegen des Vorwurfes der Umweltschädigung. (2) Durch besondere Vereinbarung können die Betriebsangehörigen rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert werden. § 2 Umfang(1) Der Versicherer trägt
(2) Der Versicherer trägt nur die Kosten, die über die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung hinausgehen. (3) Bei einem Adhäsionsverfahren trägt der Versicherer nur den auf das Strafverfahren entfallenden Kostenanteil. § 3 Örtlicher Geltungsbereich(1) Abweichend von § 3 ARB wird Versicherungsschutz gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa eintreten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf Versicherungsfälle begrenzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin eintreten. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auch auf Versicherungsfälle erweitert werden, die außerhalb Europas eintreten. § 4 Ausschluß von Vorsatzstraftaten sowie Erweiterungsmöglichkeiten(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 a Satz 2 ARB entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend dann, wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß der Versicherte die Straftat vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. (2) Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz ausgedehnt werden
§ 5 GerichtsstandFür Klagen, die der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis erhebt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. § 6 Eintritt des Versicherungsfalles(1) Abweichend von § 14 Abs. 2 ARB gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (2) Die Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der behauptete oder tatsächliche Rechtsverstoß des Versicherten, der den Versicherungsfall auslöst, mehr als zehn Jahre vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens liegt. § 7 Anzeige des Versicherungsfalles Zusätzlich zu den sich aus § 15 ARB ergebenden Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Erlangung der Kenntnis des Eintrittes des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer Woche, schriftlich Anzeige zu machen. § 8 KündigungDer Versicherer ist für den Fall der Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers berechtigt, den Versicherungsvertrag mit der Frist von einem Monat zu kündigen. § 19 Abs. 2 ARB bleibt unberührt. § 9 Anzuwendendes BedingungswerkSoweit vorstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 1 - 20 und § 24 Absätze 5 und 7 ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Sonderbedingungen für die Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung(VerBAV 1983 S. 386; 1986 S. 458) § 1 Gegenstand(1) Versicherungsschutz wird gemäß § 24 Abs. 2c ARB gewährt
Eingeschlossen sind insbesondere Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Produktverantwortung der Versicherten oder wegen des Vorwurfes der Umweltschädigung. (2) Durch besondere Vereinbarung können die Betriebsangehörigen rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert werden. § 2 Umfang(1) Der Versicherer trägt
(2) Der Versicherer trägt nur die Kosten, die über die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung hinausgehen. (3) Bei einem Adhäsionsverfahren trägt der Versicherer nur den auf das Strafverfahren entfallenden Kostenanteil. § 3 Örtlicher Geltungsbereich(1) Abweichend von § 3 ARB wird Versicherungsschutz gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa eintreten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auf Versicherungsfälle begrenzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin eintreten. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung auch auf Versicherungsfälle erweitert werden, die außerhalb Europas eintreten. § 4 Ausschluß von VorsatzstraftatenAbweichend von § 4 Abs. 3a Satz 2 ARB entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend dann, wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß der Versicherte die Straftat vorsätzlich begangen hat. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. § 5 GerichtsstandFür Klagen, die der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis erhebt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. § 6 Eintritt des Versicherungsfalles(1) Abweichend von § 14 Abs. 2 ARB gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. (2) Die Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der behauptete oder tatsächliche Rechtsverstoß des Versicherten, der den Versicherungsfall auslöst, mehr als zehn Jahre vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens liegt. § 7 Anzeige des VersicherungsfallesZusätzlich zu den sich aus § 15 ARB ergebenden Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei Erlangung der Kenntnis des Eintrittes des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer Woche, schriftlich Anzeige zu machen. § 8 KündigungDer Versicherer ist für den Fall der Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers berechtigt, den Versicherungsvertrag mit der Frist von einem Monat zu kündigen. § 19 Abs. 2 ARB bleibt unberührt. § 9 Anzuwendendes BedingungswerkSoweit vorstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 1 - 20 und § 24 Absätze 5 und 7 ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Klausel zu § 4 Abs. 1b ARB - Strahlenrisiko(VerBAV 1986 S. 459) Abweichend von § 4 Abs. 1b ARB umfaßt der Versicherungsschutz im Industrie-Strafrechtsschutz auch die Verteidigung in Verfahren, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Nuklearschäden durch Kernreaktoren oder mit genetischen Schäden aufgrund radioaktiver Strahlen stehen. Klausel zu § 4 Abs. 1k ARB - Bauherrenrisiko(VerBAV 1986 S.459) Abweichend von § 4 Abs. 1k ARB umfaßt der Versicherungsschutz im Industrie-Strafrechtsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen der Verletzung einer Vorschrift des Baurechtes. Klausel zu § 4 Abs. 1n ARB - Steuer- und Abgabenrecht(VerBAV 1986 S. 459) Abweichend von § 4 Abs. 1n ARB umfaßt der Versicherungsschutz im Industrie-Strafrechtsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift aus dem Bereich des Steuer- und des sonstigen Abgabenrechtes. Klausel zu § 4 Abs. 1r ARB - Rechtsschutz in Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten(VerBAV 1986 S. 459) Abweichend von § 4 Abs. 1r ARB umfaßt der Versicherungsschutz im Industrie-Strafrechtsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten. Klausel zu § 4 Abs. 3a Satz 1 ARB - Datenrecht(VerBAV 1986 S. 459) Abweichend von § 4 Abs. 3a Satz 1 ARB umfaßt der Versicherungsschutz im Industrie-Straf-Rechtsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Straftat gemäß § 41 Bundes-Datenschutz-Gesetz. § 4 der Sonderbedingungen für die Industrie-Straf-Rechtsschutz-Versicherung findet entsprechende Anwendung. Klausel zu § 4 Abs. 3a ARB - Vorläufiger Rechtsschutz bei Vorsatzanklagen(VerBaV 1990 S. 30) Wird dem Versicherten ein sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbares Vergehen oder ein im Versicherungsschein genanntes nur vorsätzlich begehbares Vergehen zur Last gelegt, besteht abweichend von §§ 4 Abs. 3a Satz 1 und 2 ARB Versicherungsschutz unter der Bedingung, daß keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Werden dem Versicherten mehrere solcher Vorsatzvergehen zur Last gelegt und wird er wegen mindestens eines Vorsatzvergehens rechtskräftig verurteilt, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz für die übrigen Vorsatzanklagen. Ferner besteht Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherte in den fünf Jahren vor der Anklageerhebung wegen eines gleichartigen Vorsatzvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Klausel zu §§ 2, 6 der Sonderbedingungen für die Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung - Firmenstellungnahme(VerBAV 1990 S. 131) Werden in einem Strafverfahren die staatsanwaltlichen Ermittlungen auf das versicherte Unternehmen ausgedehnt, ohne daß zunächst bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz in Ergänzung zu § 2 und abweichend von § 6 der Sonderbedingungen für die lndustrie-Straf-Rechtsschutzversicherung für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens (Firmenstellungnahme). Als Höchstentschädigungsgrenze gilt das im Versicherungsschein genannte Mehrfache der gesetzlichen Höchstgebühr gemäß § 91 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt.
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