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Sonderbedingungen ARB Vereins-Rechtsschutz
Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung
von Vereinen hinsichtlich ihrer Mitglieder
(VerBAV 1980 S. 211)
§ 1
Versicherungsschutz wird den dem Versicherungsnehmer angehörenden
Vereinsmitgliedern für die private Ausübung der im Versicherungsschein
bezeichneten Sportarten gewährt.
§ 2
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| a) |
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Absatz 1 ARB.
Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 ARB
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander;
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| b) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs
der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über
DM 500 sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und
Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen und zwar für
insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
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§ 3
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen:
| a) |
Als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Anhängern;
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| b) |
aus Ereignissen, die im Zusammenhang mit einer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der versicherten
Person eintreten.
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§ 4
Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle,
die in Europa oder außerhalb Europas eintreten.
§ 5
Im übrigen gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
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