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ARB Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen
Inhaltsübersicht
| § 1 Gegenstand |
| § 2 Umfang |
| § 3 Örtlicher Geltungsbereich |
| § 4 Allgemeine Risikoausschlüsse |
| § 5 Beginn des Versicherungsschutzes |
| § 6 Vorläufige Deckung |
| § 7 Beitragszahlung |
| § 8 Vertragsdauer |
| § 9 Erhöhung und Verminderung der Gefahr |
| § 10 Wagniswegfall |
| § 11 Rechtsstellung dritter Personen |
| § 12 Anzeigen und Erklärungen |
| § 13 Gerichtsstand |
| § 14 Eintritt des Versicherungsfalles |
| § 15 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall |
| § 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes |
| § 17 Prüfung der Erfolgsaussichten |
| § 18 Klagefrist |
| § 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall |
| § 20 Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungsleistungen |
| § 21 Verkehrs-Rechtsschutz |
| § 22 Fahrzeug-Rechtsschutz |
| § 23 Fahrer-Rechtsschutz |
| § 24 Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich
Tätige |
| § 25 Familien-Rechtsschutz |
| § 26 Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige |
| § 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz |
| § 28 Rechtsschutz für Vereine |
| § 29 Rechtsschutz für Grundstückseigentum
und Miete |
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
(VerBAV 1969, S. 67; 1992, S. 187, 337)
§ 1 Gegenstand
-
Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für
die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers,
soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer
hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
-
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungsschein
und in seinen Nachträgen bezeichneten Wagnisse, und zwar nach
Maßgabe der Besonderen Bestimmungen der §§ 21
bis 29.
§ 2 Umfang
-
Der Versicherer trägt
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a) |
die gesetzliche Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser
muß in den Fällen der Verteidigung wegen Verletzung
einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
oder Standesrechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des
zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht
zugelassen sein.
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b) |
In allen anderen Fällen ist es nicht
erforderlich, daß der Rechtsanwalt am Ort des zuständigen
Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist;
in diesem Fällen trägt der Versicherer die gesetzliche
Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit
eines am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaften oder
bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstanden
wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km
vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer
auch weitere Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr
des Versicherungsnehmers mit dem Prozeßbevollmächtigten
führt;
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c) |
die Gerichtskosten einschließlich der
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des
Gerichtsvollziehers. In Schiedsverfahren einschließlich
der Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels
werden die Kosten des Schiedsgerichtes nur bis zur eineinhalbfachen
Höhe der Kosten, die vor dem zuständigen staatlichen
Gericht erster Instanz zu übernehmen wären, getragen;
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| |
d) |
die Gebühren und Auslagen in Verfahren
von Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung
für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde
herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im
Verwaltungswege.
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e) |
die Kosten des für die Verteidigung
erforderlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten
technischen Sachverständigen in Verfahren wegen Verletzung
einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes;
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f) |
die Kosten, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich des Landes Berlin vom Versicherungsnehmer
aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
verschont zu bleiben (Kaution);
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g) |
die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
zu deren Erstattung verpflichtet ist.
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-
Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen,
sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen
wird.
-
Der Versicherer trägt nicht
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a) |
die Kosten, die aufgrund einer gütlichen
Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis
des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme
durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich
ist;
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b) |
die Kosten der Zwangsvollstreckung für
mehr als drei Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr
je Vollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge,
soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft
des Vollstreckungstitels gestellt werden;
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c) |
die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter
aufgrund anderer als unterhaltsrechtlicher Vorschriften verpflichtet
ist, soweit keine Erstattungsansprüche auf den Versicherer übergegangen
sind oder der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß er
den Dritten vergeblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert
hat;
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d) |
die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter
verpflichtet wäre, wenn keine Rechtsschutzversicherung
bestünde;
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e) |
die Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
zu deren Übernahme nur deshalb verpflichtet ist, weil
der Gegner Forderungen durch Widerklage geltend macht oder
zur Aufrechnung stellt, für deren Abwehr entweder nach
diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz zu gewähren
ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versicherungsnehmer
entstehen.
|
-
Für die Leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte
Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall,
wobei die Leistungen für den Versicherungsnehmer und für
die mitversicherten Personen zusammengerechnet werden. Das gleiche
gilt für Leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle,
die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Übersteigen
die Kosten voraussichtlich die Versicherungssumme, ist der Versicherer
berechtigt, die Versicherungssumme unter Anrechnung der bereits geleisteten
Beträge zu hinterlegen oder an den Versicherungsnehmer zu zahlen.
§ 3 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle,
die in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des
Mittelmeeres eintreten, soweit für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers der Gerichtsstand in diesem Gebiet
gegeben ist.
§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse
-
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
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a) |
die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Streiks, Aussperrungen oder Erdbeben stehen;
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b) |
die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit Nuklearschäden durch Kernreaktoren oder mit genetischen
Schäden aufgrund radioaktiver Strahlen stehen;
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c) |
aus den Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften,
der Genossenschaften und der bergrechtlichen Gewerkschaften;
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d) |
aus Anstellungsverträgen gesetzlicher
Vertreter juristischer Personen;
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e) |
aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechtes,
des Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechtes
und sonstigen Rechtes aus geistigem Eigentum sowie des Kartellrechtes
und bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen
aus dem Bereich des Wettbewerbs-, des Rabatt- und des Zugaberechtes;
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f) |
aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
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g) |
aus Spiel- und Wettverträgen;
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h) |
aus Bürgschafts-, Garantie-, Schuldübernahme-
und Versicherungsverträgen aller Art;
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i) |
aus dem Bereich des Familienrechtes und des
Erbrechtes;
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k) |
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen
Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen;
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l) |
aus Bergbauschäden an Grundstücken;
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m) |
aus dem Bereich des Kirchenrechtes;
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n) |
aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen
Abgaberechtes;
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o) |
in Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie
vor internationalen und supranationalen Gerichtshöfen;
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p) |
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
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q) |
im Zusammenhang mit einem über das Vermögen
des Versicherungsnehmers beantragten Konkurs- oder Vergleichsverfahrens;
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r) |
im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-,
Umlegungs- und Enteignungs-Angelegenheiten.
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-
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
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a) |
aufgrund von Versicherungsfällen, die
der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig
verursacht hat, es sei denn, daß es sich um Ordnungswidrigkeiten
handelt;
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b) |
aus Ansprüchen, die nach Eintritt des
Versicherungsfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen
worden sind;
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c) |
aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer
im eigenen Namen geltend gemachten werden.
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-
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen,
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a) |
eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt
zu haben, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn ihm
ein Vergehen zur Last gelegt wird, daß sowohl vorsätzlich
als auch fahrlässig begangen werden kann. Versicherungsschutz
besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen wird oder wenn keine rechtskräftige
Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Diese Regelung gilt
auch für Rauschtaten (§ 330a Strafgesetzbuch),
es sei denn, daß die im Rausch begangene, mit Strafe
bedrohte Handlung ohne Rausch nur vorsätzlich begangen
werden kann;
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b) |
eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen
zu haben, die den Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift erfüllt, besteht nur dann kein Versicherungsschutz,
wenn rechtskräftig festgestellt wird, daß der
Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen
hat. Für Rauschtaten (§ 330a Strafgesetzbuch) besteht
Versicherungsschutz auch dann nicht, wenn die im Rausch begangene
Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift nach der
Begründung des rechtskräftigen Urteiles ohne Rausch
eine mit Strafe bedrohte Handlung gewesen wäre, die
nur vorsätzlich begangen werden kann.
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-
Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später
als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für
das betroffene Wagnis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.
§ 5 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt
vereinbart ist, mit der Zahlung des Erstbeitrages (Einlösung des
Versicherungsscheines). Wird der Erstbeitrag erst nach dem als Vertragsbeginn
vereinbarten Zeitpunkt nach Aufforderung rechtzeitig gezahlt, beginnt
der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine vereinbarte
Wartezeit bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Vorläufige Deckung
-
Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann vereinbart werden,
daß der Versicherungsschutz vor Einlösung des Versicherungsscheines
beginnt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden schriftlichen
Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person.
-
Die vorläufige Deckung endet mit dem Eingang der Erklärung
des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer, daß er den Antrag
auf Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet
auch, wenn der Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden
Versicherungsschein widerspricht. In diesen Fällen gebührt
dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur Beendigung der vorläufigen
Deckung.
-
Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft,
wenn der Antrag angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Vorlage oder Übersendung des Versicherungsscheines
bei dem Versicherer eingegangen ist. Weicht der dem Versicherungsnehmer
zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab und gilt
die Abweichung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines widersprochen
hat, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer
Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Ablauf der Monatsfrist eingelöst wird.
§ 7 Beitragszahlung
-
Die Beiträge sind Jahresbeiträge und im voraus für
ein Jahr zu zahlen. Es kann Zahlung in vorauszuzahlenden Raten vereinbart
werden, die zunächst nach dieser Vereinbarung nicht fälligen
Teile des Jahresbeitrages sind gestundet. Bei Ratenvereinbarungen
gilt nur die erste Rate des Erstjahresbeitrages als Erstbeitrag.
Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate, die Folgebeitrag
ist, in Verzug, kann der Versicherer Zahlung der weiteren gestundeten
Raten des Jahresbeitrages verlangen; die Stundung gilt damit als
aufgehoben.
-
Folgebeiträge sind jeweils am 1. Fälligkeitsmonates zu
zahlen.
-
Rückständige Folgebeiträge können später
als ein Jahr nach ihrer Fälligkeit nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden, auch wenn sich der Versicherungsnehmer nicht auf
den Fristablauf beruft.
-
Erfüllungsort für Beitragszahlungen ist die Hauptverwaltung
des Versicherers.
§ 8 Vertragsdauer
-
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene
Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis schon
zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen;
die Kündigung muß dem Versicherer spätestens drei
Monate vorher zugehen. Die vorzeitige Kündigung ist nicht möglich,
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich vor Abschluß des
Vertrages auch Verträge für die Dauer von einem Jahr, drei
und fünf Jahren angeboten und dabei auf Verträge mit einer
Dauer von fünf und mehr Jahren einen Beitragsnachlaß eingeräumt
hat, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer der Laufzeit entspricht.
-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung
zugegangen ist.
§ 9 Erhöhung und Verminderung der Gefahr
-
Tritt nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme
der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach den für den Geschäftsbetrieb
des Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen höheren
als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer den
sich aus der höheren Gefahr ergebenden Beitrag vom Eintritt
dieses Umstandes an verlangen.
-
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb
des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen
höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem
für die höhere Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt
hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat kündigen.
-
Tritt nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme
der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach den für den Geschäftsbetrieb
des Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen geringeren
als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, daß der Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an
herabgesetzt wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem
Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt an,
wird der Beitrag vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
-
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats
nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen
Angaben zu machen. Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil
des Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur insoweit
zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages
zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen
Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung
der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
daß die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht
auf seinem Verschulden beruht.
§ 10 Wagniswegfall
Fällt eines von mehreren Wagnissen weg, beschränkt sich der
Versicherungsschutz auf die verbleibenden Wagnisse. In diesem Fall steht
der anteilige Beitrag für das weggefallene Wagnis dem Versicherer
bis zum Wagniswegfall zu. Zeigt der Versicherungsnehmer den Wagniswegfall
später als einen Monat nach dessen Eintritt dem Versicherer an,
gebührt ihm der anteilige Beitrag für das weggefallene Wagnis
bis zum Eingang der Anzeige.
§ 11 Rechtsstellung dritter Personen
-
Dritten natürlichen Personen, denen kraft Gesetzes aus der
Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
des Versicherungsnehmers eigene Schadensersatzansprüche zustehen,
wird für die Geltendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz
gewährt.
-
Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Personen aus dem Versicherungsvertrag steht, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu;
der Versicherer ist jedoch berechtigt, den mitversicherten Personen
Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versicherungsnehmer
nicht widerspricht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter Personen untereinander
und gegen den Versicherungsnehmer.
-
Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen
sind sinngemäß für und gegen die in Absatz 1 und
Absatz 2 genannten Personen anzuwenden; unabhängig hiervon bleibt
neben ihnen der Versicherungsnehmer für die Erfüllung von
Obliegenheiten verantwortlich.
§ 12 Anzeigen und Erklärungen
Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich
abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
werden.
§ 13 Gerichtsstand
Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis
zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag
vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig,
an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine
gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung
seinen Wohnsitz hatte.
§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles
-
Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde
liegenden Schadenereignisses. Als Schadensersatzansprüche aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gelten nicht die Ansprüche
auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung.
-
In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung
einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-
oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall
in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer
begonnen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen.
Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang
mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes
eingeschränkt oder entzogen worden ist.
-
In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in
dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der
Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren
Verstößen ist der erste adäquat ursächliche
Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete
Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des
Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen,
für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht
bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten
nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung
oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach
Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus,
besteht kein Versicherungsschutz.
§ 15 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
-
Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, hat er
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a) |
den Versicherer unverzüglich vollständig
und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel
und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen;
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b) |
dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen sowie diesen
vollständig und wahrheitsgemäß über
die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben,
die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen;
|
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c) |
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über
den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die
erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung
des Sachverhaltes zu ergreifen;
|
| |
d) |
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
werden,
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aa) |
vorab nur einen angemessenen Teil
der Ansprüche einzuklagen und die etwa nötige
gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche
bis zur Rechtskraft der Entscheidung über
die Teilansprüche zurückzustellen;
|
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bb) |
vor Klageerhebung die Rechtskraft
eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund
desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche
oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten
Rechtsstreit haben kann;
|
| |
cc) |
Maßnahmen, die Kosten auslösen,
insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung
von Rechtsmitteln mit dem Versicherer abzustimmen
und alles zu vermeiden, was eine unnötige
Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung
ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte;
|
|
| |
e) |
dem Versicherer unverzüglich alle ihm
zugegangenen Kostenrechnungen von Rechtsanwälten, Sachverständigen
und Gerichten vorzulegen.
|
-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten
Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger
Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet,
als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles
noch auch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistungen gehabt hat.
§ 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes
-
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen Rechtsanwalt
zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche
Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a)
zu tragen hat. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch verlangen,
daß der Versicherer einen solchen Rechtsanwalt bestimmt. Der
Versicherer muß seinerseits einen Rechtsanwalt bestimmen, wenn
der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benannt hat und die Beauftragung
eines Rechtsanwaltes im Interesse des Versicherungsnehmers notwendig
ist.
-
Der Rechtsanwalt wird durch den Versicherer namens und im Auftrage
des Versicherungsnehmers beauftragt.
-
Beauftragt der Versicherungsnehmer selbst einen Rechtsanwalt, für
den der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1a)
die gesetzliche Vergütung zu tragen hätte, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er nicht unverzüglich
von dieser Beauftragung unterrichtet wird und gleichzeitig die Verpflichtungen
gemäß § 15 Absatz 1a) erfüllt werden. § 15
Absatz 2 gilt entsprechend.
-
Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber
die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages.
Der Versicherer ist für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes
nicht verantwortlich.
§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten
-
Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine
Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter
Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft der
Versicherer die Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsacheninstanzen
nicht.
-
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz
1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für
ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten
des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete
Stellungnahme darüber abzugeben, daß die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist
für beide Teile bindend, es sei denn, daß sie offenbar
von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
-
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens
einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage
zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser
die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der
Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom
Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich
auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 18 Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der
Versicherungsnehmer, daß die gemäß § 17 Absatz 2
getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen
Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer
den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder
die gemäß § 17 Absatz 2 getroffene Entscheidung
des Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe
der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
§ 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
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1.* |
Lehnt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
den Versicherungsschutz ab, ist der Versicherungsnehmer berechtigt,
den Versicherungsvertrag fristlos oder zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode zu kündigen. Das gleiche Recht hat
der Versicherungsnehmer auch dann, wenn er für außergerichtliche
Verfahren oder für gerichtliche Verfahren spätestens
während der ersten Instanz erstmalig Versicherungsschutz
begehrt und der Versicherer die Notwendigkeit der Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers verneint,
der für den Versicherungsnehmer tätige Rechtsanwalt
sie dagegen bejaht. Ist der Rechtsanwalt vom Versicherer benannt
und verneint er die Notwendigkeit der Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen, kann der Versicherungsnehmer gleichwohl kündigen,
wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis der ablehnenden
Entscheidung des Rechtsanwaltes die Stellungnahme eines weiteren
Rechtsanwaltes beibringt, welcher die Notwendigkeit bejaht. Die
Kündigung ist nur innerhalb eines Monats nach Zugang der
Ablehnung des Versicherungsschutzes beziehungsweise nach Zugang
der bejahenden Stellungnahme des vom Versicherungsnehmer benannten
Rechtsanwaltes zulässig.
|
| |
2.* |
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht
für mindestens zwei innerhalb von 12 Monaten eingetretene
Versicherungsfälle, sind der Versicherungsnehmer und der
Versicherer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht
für den zweiten und jeden weiteren innerhalb der 12 Monate
eingetretenen Versicherungsfall berechtigt, den Vertrag mit einer
Frist von einem Monat zu kündigen.
|
* Alternativfassung:
-
Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer seine
Leistungspflicht anerkannt oder den Versicherungsschutz abgelehnt
oder die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung gemäß § 17
Abs. 1 ARB verneint, sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer
berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das Recht zur Vertragskündigung
entfällt, wenn die Kündigungserklärung dem Vertragspartner
nicht innerhalb eines Monats seit Eintritt der Kündigungsvoraussetzung
schriftlich zugegangen ist.
-
Der Versicherungsvertrag endet einen Monat nach Zugang der schriftlichen
Kündigungserklärung, wenn nicht in der Kündigungserklärung
bestimmt ist, daß er erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
enden soll.
-
Dem Versicherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Beendigung
des Versicherungsvertrages.
§ 20 Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungsleistungen
-
Versicherungsansprüche können, solange sie nicht dem Grunde
und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, weder abgetreten
noch verpfändet werden, es sei denn, daß sich der Versicherer
hiermit schriftlich einverstanden erklärt.
-
Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen,
die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung
auf den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer
zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
-
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Geltendmachung
eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruches gegen
einen Dritten zu unterstützen. Er hat ihm insbesondere auf Anforderung
die zum Nachweis des Forderungsüberganges benötigten Beweismittel
auszuhändigen.
-
Wird der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung
einer Vorschrift des Strafrechtes rechtskräftig verurteilt und
ist der Versicherungsschutz deshalb gemäß § 4
Absatz 3 ausgeschlossen, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung
der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht
hat, nachdem dem Versicherungsnehmer ein vorsätzliches Verhalten
zur Last gelegt wurde. Zur Rückzahlung der vom Versicherer gemäß § 2
Absatz 1f) erbrachten Leistungen (Kaution) ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, soweit diese Leistungen als Strafe, Geldbuße
oder als Sicherheit für die Durchsetzung der gegen den Versicherungsnehmer
erhobenen Schadensersatzansprüche einbehalten werden oder wenn
die Kaution verfällt.
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und
während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge und
als Fahrer von Fahrzeugen gewährt. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Fahrzeuge.
-
Der Versicherungsschutz kann auf die Eigenschaft des Versicherungsnehmers
als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und
während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen gleichartigen
Fahrzeuge sowie als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge
beschränkt werden. Als gleichartige Fahrzeuge gelten jeweils
Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige
Nutzfahrzeuge, Omnibusse, Anhänger einschließlich Wohnwagen,
Schiffe sowie Flugzeuge. In diesem Falle erstreckt sich der Versicherungsschutz
auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
gleichartigen Fahrzeuge.
-
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt
| |
a) |
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Absatz 1;
|
| |
b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen;
|
| |
c) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500,- DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
|
| |
d) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen
Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen Gründen.
|
-
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf die
Leistungen gemäß Absatz 4a) und b), gemäß Absatz
4a), c) und d) oder gemäß Absatz 4c) und d) beschränkt
werden.
-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt
war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz
bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen,
die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monates
nach Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Zulassung jedes,
im Falle des Absatzes 2 jedes gleichartigen, bisher nicht gemeldeten
Fahrzeuges anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall ein und ist die
Zulassung des betroffenen Fahrzeuges trotz Aufforderung noch nicht
angezeigt, ist für das Fahrzeug, für das die Anzeige unterlassen
wurde, der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, daß das Fahrzeug nach Abschluß des
Versicherungsvertrages zugelassen wurde und der Versicherungsfall
zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
-
Ist ein auf den Versicherungsnehmer zugelassenes Fahrzeug weniger
als fünf Monate stillgelegt und bei der Zulassungsstelle abgemeldet,
findet § 9 Absatz 3 keine Anwendung. Wird ein Fahrzeug,
das länger als fünf Monate stillgelegt und abgemeldet war,
wieder zugelassen, gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
-
Ist der Versicherungsnehmer seit mindestens sechs Monaten nicht
mehr Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, kann er, soweit
er nicht von seinem Recht gemäß § 9 Absatz 3
Gebrauch macht, verlangen, daß der Versicherungsvertrag ab
dem Zeitpunkt aufgehoben wird, seit dem der Versicherungsnehmer nicht
mehr Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen ist. Stellt der Versicherungsnehmer
diesen Antrag später als einen Monat nach Ablauf des in Satz
1 genannten Mindestzeitraumes von sechs Monaten, ist der Versicherer
verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt aufzuheben,
in dem der Antrag bei ihm eingeht. Dem Versicherer gebührt der
anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versicherungsvertrages.
§ 22 Fahrzeug-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz wird für das im Versicherungsschein bezeichnete
Fahrzeug dem Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher sowie dem
berechtigten Fahrer und den berechtigten Insassen jeweils in dieser
Eigenschaft gewährt.
-
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt
| |
a) |
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Absatz 1;
|
| |
b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen;
|
| |
c) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500,- DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
|
| |
d) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen
Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen Gründen.
|
-
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf die
Leistungen gemäß Absatz 3a), gemäß Absatz 3a)
und b), gemäß Absatz 3a), c) und d) oder gemäß Absatz 3c)
und d) beschränkt werden.
-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt
war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz
bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen,
die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
-
Wird das versicherte Fahrzeug länger als fünf Monate stillgelegt
und bei der Zulassungsstelle abgemeldet, kann der Versicherungsnehmer
für die Dauer der Stillegung die Unterbrechung des Versicherungsvertrages
verlangen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um den Zeitraum
der Unterbrechung. Zeigt der Versicherungsnehmer die Stillegung innerhalb
eines Monates dem Versicherer an, gebührt diesem der anteilige
Beitrag bis zur Stillegung. Geht die Anzeige später als einen
Monat nach der Stillegung ein, gebührt dem Versicherer der anteilige
Beitrag bis zum Eingang der Anzeige. Der Versicherungsnehmer hat
die Wiederzulassung sofort anzuzeigen. Unterläßt der Versicherungsnehmer
diese Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, daß die Anzeige unverschuldet unterlassen
wurde.
-
Ersatzfahrzeugregelung
| |
a) |
Wird ein versichertes Fahrzeug veräußert
oder fällt das Wagnis auf sonstige Weise weg, geht der
Versicherungsschutz auf ein gleichartiges Fahrzeug des Versicherungsnehmers über,
das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt
(Ersatzfahrzeug). Als gleichartige Fahrzeuge gelten jeweils
Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft-
und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse, Anhänger einschließlich
Wohnwagen, Schiffe sowie Flugzeuge.
|
| |
b) |
Wird ein Fahrzeug, das an die Stelle des
bisher versicherten Fahrzeuges treten soll, vor dem Wagniswegfall
erworben, geht der Versicherungsschutz mit dem Erwerb auf
dieses Ersatzfahrzeug über. Das bisher versicherte Fahrzeug
ist bis zur Veräußerung, längstens für
die Dauer von einem Monat nach Erwerb des Ersatzfahrzeuges,
jedoch nicht über die Dauer des Versicherungsvertrages
hinaus, beitragsfrei mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges
innerhalb eines Monats vor Wagniswegfall wird vermutet, daß es
sich um ein Ersatzfahrzeug handelt.
|
| |
c) |
Die gleiche Vermutung gilt, wenn das Ersatzfahrzeug
innerhalb von sechs Monaten nach dem Wagniswegfall erworben
wird. In diesem Falle verlängert sich der Versicherungsvertrag
um den Zeitraum, in dem der Versicherer kein Wagnis getragen
hat. Zeigt der Versicherungsnehmer den Wagniswegfall innerhalb
eines Monats dem Versicherer an, gebührt diesem der
anteilige Beitrag bis zum Wagniswegfall. Geht die Anzeige
später als einen Monat nach Wagniswegfall ein, gebührt
dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zum Eingang der
Anzeige.
|
| |
d) |
Umfaßt der Versicherungsschutz die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen, erstreckt er sich auf das Rechtsgeschäft,
das dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges zugrunde liegt, soweit
der Abschluß dieses Rechtsgeschäftes in die Laufzeit
des Versicherungsvertrages fällt.
|
| |
e) |
Die Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges oder der sonstige Wagniswegfall ist dem Versicherer
sofort anzuzeigen. Außerdem muß dem Versicherer
das Ersatzfahrzeug bezeichnet werden. Unterläßt
der Versicherungsnehmer die Bezeichnung des Ersatzfahrzeuges,
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, daß die Unterlassung nicht auf einem Verschulden
des Versicherungsnehmers beruht.
|
| |
f) |
Ist ein Ersatzfahrzeug bei Wagniswegfall
nicht vorhanden und wird ein solches vom Versicherungsnehmer
auch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Wagniswegfall
erworben, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsvertrag
auf Anzeige des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Wagniswegfalles
aufzuheben. Geht diese Anzeige später als einen Monat
nach Ablauf der Sechsmonatsfrist bei dem Versicherer ein,
ist der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Einganges
der Anzeige aufzuheben. Dem Versicherer gebührt der
anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versicherungsvertrages.
|
§ 23 Fahrer-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge gewährt.
-
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt
| |
a) |
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Absatz 1;
|
| |
b) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500,- DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
|
| |
c) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen
Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen Gründen.
|
-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges
nicht berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war.
-
Wird der Versicherungsnehmer länger als fünf Monate daran
gehindert, ein Fahrzeug zu führen, kann er für die Dauer
der Verhinderung die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen.
Der Versicherungsvertrag verlängert sich um den Zeitraum der
Verhinderung. Zeigt der Versicherungsnehmer die Verhinderung innerhalb
eines Monats seit Beginn dem Versicherer an, gebührt diesem
der anteilige Beitrag bis zum Beginn der Verhinderung. Geht die Anzeige
später als einen Monat nach Beginn der Verhinderung ein, gebührt
dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zum Eingang der Anzeige.
Der Versicherungsnehmer hat das Ende der Verhinderung sofort anzuzeigen.
Unterläßt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
daß die Anzeige unverschuldet unterlassen wurde.
-
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, daß der Versicherungsvertrag
zu dem Zeitpunkt aufgehoben wird, in dem er voraussichtlich dauernd
daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu führen, oder in dem er
den Fahrerberuf endgültig aufgegeben hat. Stellt der Versicherungsnehmer
diesen Antrag später als einen Monat nach diesem Zeitpunkt,
ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu dem
Zeitpunkt aufzuheben, in dem der Antrag bei ihm eingeht. Dem Versicherer
gebührt der anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versicherungsvertrages.
-
Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen
| |
a) |
Versicherungsschutz kann auch einem im Versicherungsschein
benannten Unternehmen für sämtliche in diesem Unternehmen
als Arbeitnehmer tätigen Kraftfahrer in ihrer Eigenschaft
als Fahrer, jedoch nicht als Fahrer der auf sie selbst zugelassenen
Fahrzeuge gewährt werden. Der Versicherungsschutz beschränkt
sich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
für den Versicherungsnehmer.
|
| |
b) |
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung dem
Versicherer die Einstellung jedes bisher nicht gemeldeten
Kraftfahrers anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall ein
und ist die Einstellung trotz Aufforderung noch nicht angezeigt,
ist für den Kraftfahrer, für den die Anzeige unterlassen
wurde, der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß der
Kraftfahrer nach Abschluß des Versicherungsvertrages
eingestellt wurde und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt
eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
|
| |
c) |
Beim Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen
gilt Absatz 4 entsprechend; Absatz 5 und 6 finden
keine Anwendung.
|
§ 24 Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich
Tätige
-
Versicherungsschutz wird Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen
in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft gewährt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Versicherungsschutz wird ferner den Familienangehörigen des
Versicherungsnehmers gewährt, soweit sie in dessen beruflichem
Bereich tätig sind.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt
| |
a) |
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen
des § 14 Absatz 1;
|
| |
b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen;
|
| |
c) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-,
Disziplinar- oder Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500,- DM sind
Gnaden-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
|
| |
d) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin.
|
-
Schuldrechtliche Verträge
| |
a) |
Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen ausgedehnt werden.
|
| |
b) |
Abweichend von § 4 Absatz 1f)
kann Versicherungsschutz auch für die gerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes
gewährt werden für
| |
aa) |
Handelsvertreter, soweit diese
Verträge über die Anschaffung, Veräußerung
oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln
oder im fremden Namen abschließen,
|
| |
bb) |
natürliche und juristische
Personen gegenüber den für sie tätigen
Handelsvertretern, soweit diese Verträge über
die Anschaffung, Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung
von Waren vermitteln oder abschließen.
|
|
| |
c) |
Versicherungsschutz nach Ziffer 1. und
2. besteht, wenn der Wert des Streitgegenstandes einen im
Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt. Errechnet
sich der Wert des Streitgegenstandes nach Ansprüchen
oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten
fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für
die Ansprüche oder Teilansprüche, die den im Versicherungsschein
genannten Betrag übersteigen.
|
-
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz
auch für Versicherungsfälle gewährt, die innerhalb
eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten
und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft
des Versicherungsnehmers stehen.
-
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
| |
a) |
als Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Fahrer von Fahrzeugen;
|
| |
b) |
aus Miet- und Pachtverhältnissen über
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.
|
-
Rechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe
| |
a) |
Ist der Versicherungsnehmer Inhaber eines
Betriebes des Kraftfahrzeughandels oder -handwerks, einer
Fahrschule oder Tankstelle, wird ihm abweichend von Absatz 5a)
außerdem Versicherungsschutz - und zwar auch für
den privaten Bereich - in seiner Eigenschaft als Eigentümer,
Halter, Insasse oder Fahrer von Fahrzeugen gewährt.
|
| |
b) |
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer
zugelassenen Fahrzeuge. Versicherungsschutz wird ferner den
gemäß Absatz 1 mitversicherten Personen gewährt,
und zwar in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles
in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen
Betrieb vorübergehend benutzt werden.
|
| |
c) |
In Ergänzung des Absatzes 2 umfaßt
der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
| |
aa) |
aus schuldrechtlichen Verträgen,
die im Zusammenhang mit der Eigenschaft des Versicherungsnehmers
als Eigentümer und Halter der auf ihn zugelassenen,
mit amtlichen schwarzen Kennzeichen versehenen
Fahrzeuge stehen, wobei die Möglichkeit, den
Versicherungsschutz nach Absatz 3 auszudehnen,
unberührt bleibt;
|
| |
bb) |
in Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden
wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung
der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten
aus den gleichen Gründen.
|
|
| |
d) |
Der Versicherer ist von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles
der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte,
zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder
wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz
bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen,
die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung
ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
|
-
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
§ 25 Familien-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten,
den minderjährigen Kindern sowie den unverheirateten volljährigen
Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn
sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung
befinden. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit
ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt
| |
a) |
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen
des § 14 Absatz 1;
|
| |
b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher
Ansprüche;
|
| |
c) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-,
Disziplinar- oder Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500 DM sind Gnaden-,
Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
|
| |
d) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin;
|
| |
e) |
abweichend von § 4 Absatz 1i)
und p) die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen
Rates oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt in familien-
und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt, der
dem Rat oder der Auskunft zugrunde liegt, muß deutsches
Recht anwendbar sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht
mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 20 Absatz 1
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte).
Der Rat oder die Auskunft (§ 147 Absatz 2
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) kann auch von einem Notar erteilt werden.
Als Versicherungsfall gilt abweichend von § 14
das Ereignis, das eine Veränderung der Rechtslage des
Versicherungsnehmers zur Folge hat und deshalb einen Rechtsrat
oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
|
-
Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten ausgedehnt
werden.
-
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
| |
a) |
als Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der
Luft sowie Anhängern;
|
| |
b) |
aus Miet- und Pachtverhältnissen über
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
|
| |
c) |
aus dinglichen Rechten an Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
|
§ 26 Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
dessen Ehegatten, wenn und solange diese keine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige Tätigkeit ausüben. Als selbständig gilt
eine Tätigkeit nicht, wenn diese nur nebenberuflich ausgeübt
und hierdurch ein Gesamtumsatz von höchstens 6000 DM je Kalenderjahr
erzielt wird. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die
mit dieser nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit im
Zusammenhang stehen, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
-
Mitversichert sind die minderjährigen Kinder. Außerhalb
des in Absatz 3 geregelten Fahrzeugbereiches sind die unverheirateten
volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
ebenfalls mitversichert, jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in
dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
-
Für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen
Kinder umfaßt der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Fahrer, Insasse und
Erwerber von Fahrzeugen sowie als Eigentümer, Halter und Veräußerer
aller bei Vertragsabschluß oder während der Vertragsdauer
auf sie zugelassenen Fahrzeuge. Für die auf den Versicherungsnehmer,
dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
Fahrzeuge erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle berechtigten
Fahrer und berechtigten Insassen.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt:
| |
a) |
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Absatz 1;
|
| |
b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten
an beweglichen Sachen;
|
| |
c) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich - rechtlichen
Anstellungsverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher
Ansprüche;
|
| |
d) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-,
Disziplinar- oder Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500,- DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
|
| |
e) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen
Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen Gründen;
|
| |
f) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin;
|
| |
g) |
abweichend von § 4 Absatz 1i) und p)
die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates
oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt oder Notar in
familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn auf den zugrunde liegenden
Sachverhalt deutsches Recht anwendbar ist. Soweit der Rat
oder die Auskunft mit einer darüber hinausgehenden gebührenpflichtigen
anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen, entfällt
der Versicherungsschutz. Als Versicherungsfall gilt abweichend
von § 14 das Ereignis, das eine Veränderung
der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat und
deshalb einen Rechtsrat oder eine Rechtsauskunft erforderlich
macht.
|
-
Der Versicherungsschutz gemäß Absatz 5b) kann durch besondere
Vereinbarung beschränkt werden auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang
mit der Eigenschaft als Erwerber, Eigentümer, Halter und Veräußerer
von Fahrzeugen stehen.
-
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
| |
a) |
aus Miet- und Pachtverhältnissen über
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
|
| |
b) |
aus dinglichen Rechten an Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen;
|
| |
c) |
im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbständigen Tätigkeit des Versicherten.
|
-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt
war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz
bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen,
die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt
war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz
bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen,
die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
-
Tritt eine Gefahränderung dadurch ein,
| |
a) |
daß der Versicherungsnehmer und/oder
der Ehegatte eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 6000 DM je Kalenderjahr aufnimmt oder daß der
jährlich erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 6000 DM übersteigt,
wandelt sich der Versicherungsvertrag in einen solchen gemäß § 21
- für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge
- und § 25 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
innerhalb eines Jahres nach der Gefahränderung die Aufhebung
des Versicherungsvertrages verlangen. Wird die Gefahränderung
dem Versicherer später als einen Monat nach ihrem Eintritt
angezeigt, erfolgt die Aufhebung des Versicherungsvertrages
erst ab Eingang der Anzeige;
|
| |
b) |
daß auf den Versicherungsnehmer, dessen
Ehegatten und die minderjährigen Kinder seit mindestens
sechs Monaten kein Fahrzeug mehr zugelassen ist, wandelt
sich der Versicherungsvertrag in einen solchen gemäß § 25
um, wenn der Versicherungsnehmer nicht für sich auch
die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes als Fahrer
gemäß § 23 wünscht. Wird die Gefahränderung
dem Versicherer später als einen Monat nach Ablauf des
genannten Zeitraumes von sechs Monaten angezeigt, erfolgt
die Umwandlung des Versicherungsvertrages erst ab Eingang
der Anzeige;
|
| |
c) |
daß der Versicherungsnehmer, dessen
Ehegatte und die minderjährigen Kinder nicht mehr im
Besitze einer Fahrerlaubnis sind, wandelt sich der Versicherungsvertrag
in einen solchen gemäß § 25 um. Wird
die Gefahränderung dem Versicherer später als einen
Monat nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung
des Versicherungsvertrages erst ab Eingang der Anzeige.
|
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
-
Versicherungsschutz wird dem Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes, dessen Ehegatten, den minderjährigen Kindern sowie
den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres gewährt, wenn sich letztere zumindest überwiegend
in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Für den Versicherungsnehmer,
dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder umfaßt
der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller
bei Versicherungsabschluß und während der Vertragsdauer
auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen. Außerdem
erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der
auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder die minderjährigen
Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Versicherungsschutz erhalten weiterhin
alle Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit in oder für
den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers,
jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer
oder Insasse von Fahrzeugen, die nicht auf den Versicherungsnehmer,
dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassen sind.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, soweit nicht Satz 1 entgegensteht.
-
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
-
Der Versicherungsschutz umfaßt
| |
a) |
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Absatz 1;
|
| |
b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang mit
der Eigenschaft als Eigentümer und Halter von Fahrzeugen
stehen;
|
| |
c) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich - rechtlichen
Anstellungsverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher
Ansprüche;
|
| |
d) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-,
Disziplinar- oder Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie
bei Geldstrafen und -bußen über 500,- DM sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren
eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge
je Versicherungsfall;
|
| |
e) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen
Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen Gründen;
|
| |
f) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin;
|
| |
g) |
abweichend von § 4 Absatz 1i) und p)
die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates
oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt in familien-
und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt, der
dem Rat oder der Auskunft zugrunde liegt, muß deutsches
Recht anwendbar sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht
mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
des Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 20 Absatz 1
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte).
Der Rat oder die Auskunft (§ 147 Absatz 2
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) kann auch von einem Notar erteilt werden.
Als Versicherungsfall gilt abweichend von § 14
das Ereignis, das eine Veränderung der Rechtslage des
Versicherungsnehmers zur Folge hat und deshalb einen Rechtsrat
oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
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Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten ausgedehnt
werden.
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Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
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a) |
als Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Fahrer von Fahrzeugen mit amtlichem schwarzen Kennzeichen,
es sei denn, daß dieser Ausschluß für Krafträder,
Personenkraft- und Kombifahrzeuge auf Grund besonderer Vereinbarung
aufgehoben ist;
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b) |
aus Miet- und Pachtverhältnissen über
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie über
land- und forstwirtschaftliche Betriebe;
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c) |
aus dinglichen Rechten an Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
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Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
bei Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt
war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungsschutz
bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen,
die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
keine Kenntnis hatten.
§ 28 Rechtsschutz für Vereine
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Der Versicherungsschutz wird Vereinen, deren gesetzlichen Vertretern
und Angestellten für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben gewährt.
Außerdem erhalten die Vereinsmitglieder Versicherungsschutz
für jede Tätigkeit, die gemäß der Satzung dem
Vereinszweck dient.
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Der Versicherungsschutz umfaßt
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a) |
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14
Absatz 1;
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b) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Vereins aus Arbeitsverhältnissen;
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c) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes.
Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über
500,- DM sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub-
und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar
insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
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d) |
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Vereins vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin.
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Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser
und in der Luft sowie Anhängern.
§ 29 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und
Miete
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen und aus
dinglichen Rechten gewährt, und zwar jeweils in seiner Eigenschaft
als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter
oder dinglich Nutzungsberechtigter eines im Versicherungsschein bezeichneten
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles. Der Versicherungsschutz
für Wohnungseigentümer erstreckt sich abweichend von § 4
Abs. 1p) auch auf Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Wohnungseigentumssachen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes
besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entscheidung
nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) endet. Dieser
Ausschluß entfällt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs
feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25a Abs. 3 StVG
ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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