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Zusatzbedingungen ARB Steuer-Rechtsschutz
Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29
ARB - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
(VerBAV 1984 S. 173)
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Der Versicherungsschutz der §§ 21, 22, 23, 25, 26,
27 und 29 ARB erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1n
ARB auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes,
es sei denn, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
| a) |
mit der Eigenschaft als Eigentümer oder
Halter eines nicht vom Versicherungsschutz umfaßten
Fahrzeuges;
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| b) |
mit der Eigenschaft als Eigentümer,
Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich
Nutzungsberechtigter eines nicht im Versicherungsschein bezeichneten
oder eines gewerblich genutzten Grundstückes, Gebäudes
oder Gebäudeteiles;
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| c) |
mit der Eigenschaft als Gewerbetreibender
oder freiberuflich Tätiger.
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Der Versicherungsschutz umfaßt
| a) |
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
Finanz- und Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich des Landes Berlin;
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| b) |
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes
einer Ordnungswidrigkeit im Bereich des deutschen Steuer-
und Abgaberechtes. Bei Geldbußen über 500 DM sind
Gnaden- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen,
und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall.
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Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang
| a) |
mit der Haftung für Steuern oder Abgaben
Dritter;
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| b) |
mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben,
es sei denn, daß es sich um laufend erhobene Gebühren
für die Grundstücksversorgung handelt;
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| c) |
mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
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Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs. 1
ARB anstelle der Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung
eines für den Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen
der steuerberatenden Berufe.
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Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die für die Festsetzung
der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen bereits
vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
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