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Sonderbedingungen ARB Spezial-Straf-Rechtsschutz für FirmenSonderbedingungen zu § 24 ARB Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen § 1 Versicherte Personen Versicherungsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen, seine Inhaber, gesetzliche Vertreter, alle Arbeitnehmer und/oder die im Versicherungsschein genannten Personen oder Personengruppen. Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der in Absatz 1 genannte Personenkreis rechtlich selbständiger Tochter- und Beteiligungsunternehmen sowie diese Unternehmen selbst mitversichert werden. § 2 Gegenstand der VersicherungDer Versicherungsschutz umfaßt die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes, soweit der Vorwurf eine im Versicherungsschein beschriebene Tätigkeit betrifft. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und Geldbußen über 500,- DM sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall. § 3 Risikoausschlüsse(1) Aufgrund besonderer Vereinbarung können die Ausschlußvorschriften des § 4 Abs. 1 ARB insgesamt oder einzeln entfallen. (2) Abweichend von § 4 Abs. 3a Satz 1 ARB wird der Versicherungsschutz auf Straftaten nach § 41 Bundesdatenschutzgesetz erweitert. (3) Abweichend von § 4 Abs. 3a Satz 2 ARB und in den Fällen des § 3 Abs. 2 dieser Bedingungen besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. In diesem Falle ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. (4) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift. § 4 VersicherungsfallAbweichend von § 14 Abs. 2 ARB gilt als Versicherungsfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist. § 5 Örtlicher Geltungsbereich(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die in Europa eintreten und für die in diesem Bereich der Gerichtsstand ist. (2) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf außerhalb Europas eintretende Versicherungsfälle ausgedehnt oder auch auf in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin eintretende Versicherungsfälle begrenzt werden. § 6 Leistungsumfang(1) Der Versicherer trägt die Kosten der versicherten Verfahren im Rahmen von § 2 Abs. 1 ARB. Abweichend von § 2 Abs. 1 f. ARB trägt der Versicherer bis zu dem im Versicherungsschein genannten Höchstbetrag darlehensweise die Kaution, die gestellt werden muß, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bei einem Adhäsionsverfahren trägt der Versicherer nur den auf das Strafverfahren entfallenden Kostenanteil. (2) Der Versicherer trägt die nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entstehende gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherungsnehmer durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand. (3) Aufgrund besonderer Vereinbarung trägt der Versicherer
§ 7 Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung Aufgrund besonderer Vereinbarung sind abweichend von § 2 Abs. 1 ARB die in § 1 dieser Bedingungen genannten Unternehmen und der genannte Personenkreis an den unter Versicherungsschutz fallenden Kosten für jeden Versicherungsfall mit der im Versicherungsschein genannten Höhe beteiligt. § 8 Anzuwendendes RechtSoweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bestimmungen der ARB (§§ 1 - 20).
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